Lohnpfändung Unberücksichtigung Kinder

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
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Mo
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#1

24.09.2021, 09:47

Guten Morgen Ihr Lieben,

ich brächte mal bei folgenden Fall Eure Hilfe:

Ich möchte gegen einen Schuldner einen Pfüb wegen Lohnpfändung machen. Schuldner hat Einkünfte von ca. 2000 Euro netto. Hat 2 Kinder (Alter 16 und 20 Jahre hätten kein eigenes Einkommen) die bei der Mutter leben und denen er gemäß Vermögensauskunft Barunterhalt von monatlich 308,00 € zahlt. Ein weiteres Kind (6 Jahre) welches bei ihm und seiner jetzigen Lebensgefährtin wohnt (diese hat ebenfalls ein EInkommen von ca. 2300 Euro netto).

Mein Ziel war es nun, dass die Kinder nicht oder teilweise unberücksichtigt bleiben sollen. Bei dem Kind mit der Lebensgefährtin hat es insoweit geklappt, dass dieses teilweise unberücksichtigt bleibt. DIe anderen beiden Kinder wurden mit der Begründung abgelehnt, dass der SChuldner ja Unterhaltsleistungen erbringt.

Ich habe mich jetzt quer durchs Netz gesucht und wollte nunmehr so für das 20 Jahre alt Kind die teilweise Nichtberücksichtigung wie folgt begründen:

Bezüglich des Kindes XY ist es so, dass sie gemäß Vermögensauskunft 20 Jahre alt ist und somit keiner Betreuung mehr bedarf. Auf Grund dessen schuldet ihr die Kindesmutter gem. § 1606 Abs. 3 BGB anteiligen Barunterhalt. Nach ganz überwiegender Meinung sind Unterhaltsleistungen in diesem Fall als eigene Einkünfte zu werten. Aus diesem Grund bitten wir unserem Antrag auf teilweise Nichtberücksichtigung des Kindes XY statt zu geben.

Was haltet ihr davon?
Oder habt ihr andere Argumente/Entscheidungen mit der man es untermauern könnte?

Ich danke euch schon jetzt ganz herzlich für Eure Hilfe

Ganz Liebe Grüße
Morena :wink1
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sh161
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#2

24.09.2021, 10:04

Woraus ergibt sich denn, dass das große "Kind" überhaupt noch unterhaltsberechtigt ist? Geht es noch zur Schule? Ist es in Ausbildung? Dann müsste es eigentlich eigene Einkünfte haben.
Die KM ist auch barunterhaltspflichtig, aber weißt du, ob sie ausreichende Einkünfte hat?

Mit 308€ für zwei Kinder zahlt er ja aber auch nicht den Mindestunterhalt. Ist das vllt doch nur für ein Kind? Oder eine Mangelfallberechnung?
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Mo
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#3

24.09.2021, 10:09

Leider haben wir keine Info dazu ob das große Kind noch unterhaltsberechtigt ist. Er hat nur angegeben, dass er den Betrag von 308 euro für die beiden älteren Kinder zahlt und diese keine eigenen Einkünfte haben.
Bei der Kindesmutter habe ich leider gar keine Infos zu Einkommen etc.
Bezüglich des Kindesunterhaltes kann ich nur sagen, dass er in der Vermögensauskunft angegeben hat für Kind 1 und Kind 2 monatlich 308,00 €.
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#4

24.09.2021, 10:10

und die 308,00 € sind für die die beiden älteren Kinder
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#5

24.09.2021, 10:14

kann ich die teilweise Nichtberücksichtigung dann nicht damit begründen, dass er ja gar nicht den Unterhalt gemäß Düsseldorfer Tabelle zahlt?
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sh161
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#6

24.09.2021, 10:32

Zumindest dürften die Kinder nur in der Höhe berücksichtigt werden, die er tatsächlich zahlt.
In den Antrag würde ich also reinschreiben, dann K1 bereits volljährig und damit zumindest augenscheinlich nicht mehr unterhaltsberechtigt ist - und wenn, dann unter Beteiligung der KM - und dass er in der VA angegeben hat, lediglich 308€ zu zahlen und daher nur in dieser Höhe die Unterhaltsberechtigung Berücksichtigung finden darf. Allein der Mindestunterhalt für K2 läge ja schon bei 528€.
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Mo
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#7

24.09.2021, 10:45

Ich denke so werde ich es jetzt auch begründen.
Bei Kind 1 dass 20 Jahre alt ist mit der eigentlichen nicht mehr Unterhaltsberechtigung + keine Zahlung des Mindestunterhalts
und bei Kind 2 dass 16 Jahre ist, dass der Mindestunterhalt nicht gezahlt wird
und bei dem sodann nochmals die teilweise Nichtberücksichtigung zu beantragen. Mal sehen was dann raus kommt.

Vielen lieben Dank für die schnelle Hilfe und ein schönes Wochenende :-)
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