Lohnpfändung Unberücksichtigung Kinder
Verfasst: 24.09.2021, 09:47
Guten Morgen Ihr Lieben,
ich brächte mal bei folgenden Fall Eure Hilfe:
Ich möchte gegen einen Schuldner einen Pfüb wegen Lohnpfändung machen. Schuldner hat Einkünfte von ca. 2000 Euro netto. Hat 2 Kinder (Alter 16 und 20 Jahre hätten kein eigenes Einkommen) die bei der Mutter leben und denen er gemäß Vermögensauskunft Barunterhalt von monatlich 308,00 € zahlt. Ein weiteres Kind (6 Jahre) welches bei ihm und seiner jetzigen Lebensgefährtin wohnt (diese hat ebenfalls ein EInkommen von ca. 2300 Euro netto).
Mein Ziel war es nun, dass die Kinder nicht oder teilweise unberücksichtigt bleiben sollen. Bei dem Kind mit der Lebensgefährtin hat es insoweit geklappt, dass dieses teilweise unberücksichtigt bleibt. DIe anderen beiden Kinder wurden mit der Begründung abgelehnt, dass der SChuldner ja Unterhaltsleistungen erbringt.
Ich habe mich jetzt quer durchs Netz gesucht und wollte nunmehr so für das 20 Jahre alt Kind die teilweise Nichtberücksichtigung wie folgt begründen:
Bezüglich des Kindes XY ist es so, dass sie gemäß Vermögensauskunft 20 Jahre alt ist und somit keiner Betreuung mehr bedarf. Auf Grund dessen schuldet ihr die Kindesmutter gem. § 1606 Abs. 3 BGB anteiligen Barunterhalt. Nach ganz überwiegender Meinung sind Unterhaltsleistungen in diesem Fall als eigene Einkünfte zu werten. Aus diesem Grund bitten wir unserem Antrag auf teilweise Nichtberücksichtigung des Kindes XY statt zu geben.
Was haltet ihr davon?
Oder habt ihr andere Argumente/Entscheidungen mit der man es untermauern könnte?
Ich danke euch schon jetzt ganz herzlich für Eure Hilfe
Ganz Liebe Grüße
Morena
ich brächte mal bei folgenden Fall Eure Hilfe:
Ich möchte gegen einen Schuldner einen Pfüb wegen Lohnpfändung machen. Schuldner hat Einkünfte von ca. 2000 Euro netto. Hat 2 Kinder (Alter 16 und 20 Jahre hätten kein eigenes Einkommen) die bei der Mutter leben und denen er gemäß Vermögensauskunft Barunterhalt von monatlich 308,00 € zahlt. Ein weiteres Kind (6 Jahre) welches bei ihm und seiner jetzigen Lebensgefährtin wohnt (diese hat ebenfalls ein EInkommen von ca. 2300 Euro netto).
Mein Ziel war es nun, dass die Kinder nicht oder teilweise unberücksichtigt bleiben sollen. Bei dem Kind mit der Lebensgefährtin hat es insoweit geklappt, dass dieses teilweise unberücksichtigt bleibt. DIe anderen beiden Kinder wurden mit der Begründung abgelehnt, dass der SChuldner ja Unterhaltsleistungen erbringt.
Ich habe mich jetzt quer durchs Netz gesucht und wollte nunmehr so für das 20 Jahre alt Kind die teilweise Nichtberücksichtigung wie folgt begründen:
Bezüglich des Kindes XY ist es so, dass sie gemäß Vermögensauskunft 20 Jahre alt ist und somit keiner Betreuung mehr bedarf. Auf Grund dessen schuldet ihr die Kindesmutter gem. § 1606 Abs. 3 BGB anteiligen Barunterhalt. Nach ganz überwiegender Meinung sind Unterhaltsleistungen in diesem Fall als eigene Einkünfte zu werten. Aus diesem Grund bitten wir unserem Antrag auf teilweise Nichtberücksichtigung des Kindes XY statt zu geben.
Was haltet ihr davon?
Oder habt ihr andere Argumente/Entscheidungen mit der man es untermauern könnte?
Ich danke euch schon jetzt ganz herzlich für Eure Hilfe
Ganz Liebe Grüße
Morena