"Nachschieben" von Kosten (bei einem Pfüb)

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
Lillymaus
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#1

21.09.2021, 15:55

Hallo in die Runde:

Ich bräuchte mal wieder Eure Hilfe:

Wir haben einen Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses auf den Weg gebracht und natürlich alle bisherigen Kosten im Forderungskonto eingetragen. Der Pfüb wurde auch erlassen und zugestellt. DS hat Forderung auch anerkannt.

Nun ist es so, dass uns ein Gerichtsvollzieher erst nach Zustellung des Pfübs seine Kosten mitgeteilt hat. Diese wurden auch überwiesen und dem Drittschuldner mit der Bitte um Berücksichtigung anhand eines aktualisierten Forderungskontos zugeschickt. Das machen wir eigentlich meistens so und hat bislang auch nie Probleme bereitet. Der jetzige Drittschuldner meint aber nun, dass ein Nachschieben von Forderungen nicht möglich sei. Das Pfandrecht beschränkt sich auf die im Forderungskonto aufgeführten Beträge. Sofern versäumt wurde (was es nicht wurde, sondern sie wurden erst nach Antragstellung bekannt gegeben) muss der Betrag separat geltend gemacht werden.
Meine lieben Kolleginnen hier im Büro hatten diesen Fall auch nicht, weil auch dort ein aktualisiertes Forderungskonto immer berücksichtigt wurde.
Im Internet konnte ich nichts finden.
Was sagt Ihr?

Vielen Dank.
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Crydea
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#2

21.09.2021, 16:08

Hallo,

in der Zustellurkunde des GV stehen normal ja seine Kosten mit drin. Hier steht dann unter den Kosten und der Rechtsmittelbelehrung "Hinweis für Drittschuldner(in): Der Betrag ist mit einzubehalten und an d. Gläubig. ggf. mit zu überweisen."
Überprüf doch mal deine Zustellurkunde vom Pfüb, ob da was ähnliches steht.

Lg
Cry
Lillymaus
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#3

21.09.2021, 16:39

Danke Crydea. Ich werde mal nachschauen.
Lillymaus
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#4

21.09.2021, 16:44

Ich habe jetzt mal nachgeschaut Crydea, den "Hinweis für den Drittschuldner" steht mit drauf. Aber es handelt sich aber um Zustellungskosten aus einem vorherigen Pfüb, also ein anderer Drittschuldner. Ist das egal bzw. soll ich den jetzigen Drittschuldner darauf hinweisen?
Geiselmann
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#5

21.09.2021, 20:30

Kosten von früheren Vollstreckungsmaßnahmen können nicht nachgeschoben werden.

S. Geiselmann
...
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#6

22.09.2021, 06:53

Geiselmann hat geschrieben:
21.09.2021, 20:30
Kosten von früheren Vollstreckungsmaßnahmen können nicht nachgeschoben werden.

S. Geiselmann
So ist es.

Wegen dieser Kosten besteht kein Pfandrecht.
Lillymaus
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#7

22.09.2021, 09:52

Das ist ja blöd. Dann hatten wir also bisher immer nur Glück gehabt, dass die Drittschuldner es berücksichtigt haben.
Lillymaus
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#8

22.09.2021, 10:22

Geiselmann könntest du mir eine Lesestelle mitteilen? Danke
jenniver
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#9

22.09.2021, 10:48

Hast du den Pfüb an mehrere DS zustellen lassen, so dass die GVkosten erst danach beziffert werden konnten? Dann muss der DS die Kosten berücksichtigen, vgl. BGH vom 10.06.2021 - IX ZR 90/20.
Lillymaus
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#10

28.09.2021, 11:09

Jenniver, ich habe mir das Urteil mal angeschaut. Gilt das auch für die Gerichtsvollzieherkosten eines vorangegangen Pfübs?
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