Gerichtsvollzieher verlangt Vorlage aller Titel ??

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zmaus2003
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#1

07.09.2021, 17:08

Ein liebes Hallo an Euch,

ich werde mich in der Sache nicht mehr mit dem Gerichtsvollzieher streiten, aber es interessiert mich dennoch, ob dieser im Recht ist.

Ich gegen zwei Schuldner jeweils einen gesamtschuldnerischen Vollstreckungsbescheid. Gegen einen der beiden habe ich den GVZ mit der Beitreibung der Forderung beauftragt. Dieser hat meinen Antrag abgelehnt, da ihm nicht der Titel gegen den anderen Schuldner, gegen welchen nicht vollstreckt wird, vorgelegt. Ich habe dem GVZ gegenüber bereits versichert, dass keine Zahlungen auf den Vollstreckungstitel geleistet wurden. Der GVZ hat sein Anliegen mit § 362 BGB und § 80 GVGA und 41 GVO begründet. Er habe den Anspruch auf Zahlung zu prüfen.

Klar muss er diesen Anspruch prüfen - aber Gesetz dem Fall, ich hätte mich mit einem der Schuldner verglichen und den Titel bereits ausgehändigt ??? ich verstehe nicht, weswegen der GVZ den 2. VB ebenfalls vorgelegt haben will.

Ich habe nun aufgrund Zeitdruck den Titel, der sich natürlich bei mir in der Akte befindet an den GVZ gesandt - eingesehen habe ich es allerdings nicht.

VG Nadine
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Tigerle
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#2

08.09.2021, 08:27

Das hatte ich auch noch nie. Vor allem, du könntest ja auch gegen beide gleichzeitig vollstrecken, dann könntest Du auch keinen Titel vorlegen.
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Anahid
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#3

08.09.2021, 08:46

Keiner der von dem GVZ angeführten Paragraphen verpflichtet einen Gläubiger, bei Vorlage einer Gesamtschuldnerschaft alle Vollstreckungstitel gegen sämtliche Schuldner bei Vollstreckung gegen einen einzigen Schuldner vorzulegen. Ich würde dem auch gemütlich etwas husten. Klar, will man keinen Ärger mit einem GVZ und möchte, dass die Angelegenheit zeitnah erledigt wird und wenn man grad gegen die anderen Schuldner nicht vollstreckt, mag es auch der gangbarste Weg sein, dem GVZ seinen Willen zu lassen. Aber wenn der sich weigern würde, ohne die Vorlage aller Titel gegen einen Schuldner zu vollstrecken, würde das wahrscheinlich unschön werden. Ich habe in meinen 35 Jahren Berufstätigkeit ein einziges Mal eine Beschwerde gegen einen GVZ eingeleitet, aber da wäre dann auch eine fällig.
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zmaus2003
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#4

08.09.2021, 15:01

Danke für Eure Zustimmung - sehe ich übrigens genauso. Vollstrecke nun mittlerweile auch seit fast 20 Jahren und bis heute ist noch kein GVZ auf diese Idee gekommen.
In der Sache hatte ich den Titel in der Akte und habe ihn gestern rausgeschickt, gerade weil ich möchte, dass es vorwärts geht. Gegenüber dem GVZ habe ich geäußert, dass sich seine Rechtsauffassung dennoch nicht teile und auch aus den mitgeteilten Paragraphen keine Verpflichtung hierfür ableiten kann. Ich werde die Sache mal beobachten..
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