Pfändung Treuebonus und Konto

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
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Drea1
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#1

11.08.2021, 16:58

Hallo ihr Lieben, ich quäle mich mit einer Pfändung Kindesunterhalt/Neuverbindlichkeiten herum. Schuldner ist im Restschuldbefreiungsverfahren, hat 10 Konten. Bei einem Konto ist der Treuhänder Kontoinhaber und der Schuldner wirtschaftlich Berechtigter. Ist das immer so? Was pfände ich da. Den Herausgabeanspruch der für den Schuldner eingehender Beträge??
Außerdem möchte ich dann gleich den Treuebonus pfänden.
Hat jemand für beide Pfändungsansprüche einen Text?
Vielen Dank
Geiselmann
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#2

15.08.2021, 07:55

Pfänden Sie in das Arbeitseinkommen in die Differenz zwischen § 850c und 850d ZPO.
1. wegen Unterhaltsansprüche die nach IE entstanden sind gilt das Vollstreckungsverbot §§ 89, 294 nicht.
2. Abgetreten an den TH sind nur die Beträge gem. § 850c ZPO.
3. Ein Unterhaltsgläubiger darf wegen Unterhaltsansprüche gem. § 850d ZPO tiefer in das Arbeitseinkommen vollstrecken.
4. Treuegelder sind bei der Pfändung wegen eines Unterhaltsanspruchs pfändbar, s. § 850a Nr. 2 i.V.m. § 850d Abs. 1 Satz 1 ZPO.

S. Geiselmann
Drea1
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#3

17.08.2021, 11:49

Danke für die Info. Es gibt keinen Arbeitgeber, evtl. arbeitet der Schuldner freiberuflich.
Ich wollte die Konten pfänden unter Berücksichtigung der §§ 850 d und 850 k Abs. 3 ZPO. Kann ich an das Konto beim Treuhänder ran oder sind da nur unpfändbare Beträge drauf? Falls der Schuldner Einkommen hat, genießt er ja auch beim Treuhänder eine höhere Pfändungsfreigrenze.
Geiselmann
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#4

17.08.2021, 19:07

Wenn der Schuldner freiberuflich tätig ist wird der IV die freiberufliche Tätigkeit freigegeben haben.
Dann leistet der Schuldner freiwillige Zahlungen. Er hat dann keinen Rückzahlungsanspruch

S. Geiselmann
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