Wann ZV-Kosten bei Arbeitsrecht?

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
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#1

04.08.2021, 09:54

Moin,

wir haben hier einen zeitlich gesehen etwas kuriosen Fall.

Eine Verhandlung beim Arbeitsgericht war am 19.02., das Sitzungsprotokoll liegt uns seit dem 26.02.2021 vor. Die Übersendung des Urteils hat jedoch gedauert.
Am 20.07. haben die Kollegen nur per Fax unseren Mandanten zur Zahlung aufgefordert, die Zustellung des Urteils nebst Begründung erfolgte erst einen Tag später, am 21.07.2021.

Sind die ZV-Kosten der Kollegen jetzt erstattungsfähig oder nicht?
Wir wussten aufgrund des Sitzungsprotokolls dass unsere Mandantschaft zahlen musste, jedoch wurde das Urteil erst nach der Aufforderung zugestellt.
Voraussetzung ist ja u.a. dass der Schuldner ausreichend Zeit zur Zahlung hatte, dabei würde ich von der Zustellung des Urteils ausgehen, kann das jedoch nicht begründen.
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#2

04.08.2021, 12:46

Fast 5 Monate zwischen Zustellung Protokoll und Zustellung Urteil sind mE mehr als ausreichend Zeit für eine Zahlung oder mindestens die Aufnahme des Kontakts zur Gegenseite, bspw. um mitzuteilen, dass nach Erhalt des Urteils gezahlt würde o.ä.
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jojo
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#3

04.08.2021, 13:14

Wenn ich das richtig im Kopf habe, muss bei einer Androhung der ZV zumindest die vA vorliegen. Das bezweifle ich hier mal
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#4

04.08.2021, 13:47

Dem Sachverhalt entnehme ich nur, dass eine Zahlungsaufforderung versandt wurde - ob und inwieweit darin ZV angedroht wurde ließe sich also nur mutmaßen mE.

Aber ohne vA keine ZV und dementsprechend keine Androhung selbiger, da bin ich bei Dir.
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#5

04.08.2021, 15:44

pitz hat geschrieben:
04.08.2021, 13:47
Dem Sachverhalt entnehme ich nur, dass eine Zahlungsaufforderung versandt wurde - ob und inwieweit darin ZV angedroht wurde ließe sich also nur mutmaßen mE.

Aber ohne vA keine ZV und dementsprechend keine Androhung selbiger, da bin ich bei Dir.
Entschuldigt, da war ich unvollständig in der Darstellung.
Ja, die Kollegen haben zur Zahlung der Urteilssumme aufgefordert und die ZV angedroht, daher geht es jetzt darum, ob diese Kosten erstattungsfähig sind.

Das Urteil mag den Kollegen einen Tag eher zugegangen sein, ob auch eine vollstreckbare Ausfertigung vorliegt ist nicht mitgeteilt worden. Wir erfragen das mal.

Danke zunächst für die Rückmeldungen.
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#6

18.08.2021, 12:10

jojo hat geschrieben:
04.08.2021, 13:14
Wenn ich das richtig im Kopf habe, muss bei einer Androhung der ZV zumindest die vA vorliegen. Das bezweifle ich hier mal
Update:
Die Gegenseite hatte tatsächlich zum Zeitpunkt der Aufforderung eine vollstreckbaren Ausfertigung des Urteils in Kurzfassung vorliegen. Damit werden unsere Mandanten die Kosten zahlen.

Danke für das Brainstorming.
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#7

18.08.2021, 14:38

Geniesserin hat geschrieben:
18.08.2021, 12:10
Die Gegenseite hatte tatsächlich zum Zeitpunkt der Aufforderung eine vollstreckbaren Ausfertigung des Urteils in Kurzfassung vorliegen.
Na toll. :roll: In solchen Fällen möchte ich die Kosten gern an den Schlamper (hier Gericht) weitergeben. :motz
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#8

19.08.2021, 11:29

Erstens finde ich die Wortwahl bedenklich und 2. warum ?

Seit Verkündung des Urteils war klar, was die Beklagte zu tun hat. Macht es die dann nicht: Selber schuld.
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