Benötigt verbundener Beschluss ebenfalls eine Klausel?

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
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Tamika
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#1

02.08.2021, 12:32

Hallo Ihr Lieben,

ich stecke etwas fest. Folgendes Problem nenne ich momenta mein Eigen:

Wir haben ein VU. Gegen dieses VU wurde Einspruch eingelegt. Über den Einspruch wurde mit Endurteil entschieden, dass VU aufrecht erhalten bleibt. Ich habe durch die Suche nun herausgefunden, dass dieses Urteil keine Klausel benötigt. Muss ich es denn bei der ZV dabeilegen?

Weitere Frage: Das VU wurde mit einem Beschluss vom Gericht verbunden (das Gericht hatte vergessen, in dem VU die von uns eingeklagten außergerichtlichen Kosten mit aufzunehmen). Benötige ich zur Durchführung der ZV auf dem Beschluss jetzt auch noch eine Klausel, oder reicht die auf dem VU?

Vielen lieben Dank für Eure Hilfe!
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jojo
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#2

03.08.2021, 10:53

Nein, braucht keine.

Und ich würde das Urteil beilegen, damit erkennbar ist, dass es rechtskräftig ist, um Fragen zur Sicherheitsleistung/vorläufigen Vollstreckbarkeit zu vermeiden.
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#3

03.08.2021, 11:00

jojo hat geschrieben:
03.08.2021, 10:53
Und ich würde das Urteil beilegen, damit erkennbar ist, dass es rechtskräftig ist, um Fragen zur Sicherheitsleistung/vorläufigen Vollstreckbarkeit zu vermeiden.
Ist mE nicht notwendig, da auch ein nicht rechtskräftiges VU ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist, vgl. § 708 Nr. 2 Alt. 1 ZPO
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Tamika
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#4

03.08.2021, 13:43

Vielen herzlichen Dank!!

Hatte zwischenzeitlich auch ein Gespräch mit einer Gerichtsvollzieherin. Sie meinte, wenn es lediglich ein Berichtigungsbeschluss ist, benötigen wir keine zusätzliche Klausel auf dem Beschluss. Wäre es aber ein Ergänzungsbeschluss, wäre eine weitere Klausel notwendig.
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