Verjährung Zinsen

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
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LuisaJL
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#1

21.07.2021, 14:04

Hallo an Alle :wink1

ich benötige Hilfe bei folgendem Sachverhalt:

Vollstreckungstitel aus dem Jahr 2003, in 2009 eine Vollstreckungshandlung und Eintragung Zwangssicherungshypothek, danach keine weiteren Vollstreckungshandlungen.

Nun muss die Forderung gegenüber dem Schuldner beziffert werden. Wie errechnet sich der Zinsanspruch? Sind die Zinsen verjährt?

Sind die nicht kapitalisierten Zinsen, die in der Forderungsaufstellung zum Antrag auf Eintragung einer Zwangssicherungshypothek Berücksichtigung gefunden haben, ebenfalls verjährt oder können diese noch geltend gemacht werden?

Für welchen Zeitraum kann ich Zinsen jetzt noch geltend machen?
Coco Lores
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#2

21.07.2021, 15:26

Grundsätzlich verjähren laufende Zinsen, auch wenn sie ausgeurteilt wurden, nach drei Jahren. Man müsste also die Zinsen immer wieder neu festsetzen lassen oder durch erneute Vollstreckungshandlungen "sichern".

Wie das mit den Zinsen hinsichtlich der Zwangssicherungshypothek ist, kann ich nicht sagen.

Geltend machen kannst du meines Erachtens nach nur die Zinsen der letzten drei Jahre (schlagt mich bitte nicht wenn es falsch ist)!
Auch aus Steinen, die einem in den Weg gelegt werden, kann man etwas Schönes bauen!!!
Refa-99
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#3

21.07.2021, 21:42

Coco Lores hat geschrieben:
21.07.2021, 15:26
Grundsätzlich verjähren laufende Zinsen, auch wenn sie ausgeurteilt wurden, nach drei Jahren. Man müsste also die Zinsen immer wieder neu festsetzen lassen oder durch erneute Vollstreckungshandlungen "sichern".

Wie das mit den Zinsen hinsichtlich der Zwangssicherungshypothek ist, kann ich nicht sagen.

Geltend machen kannst du meines Erachtens nach nur die Zinsen der letzten drei Jahre (schlagt mich bitte nicht wenn es falsch ist)!
:zustimm

Hinsichtlich der Hypothek würde ich mir mal § 216 Abs. 1 BGB anschauen, die Verjährung der gesicherten Forderung hindert nicht immer die Befriedigung aus der Sicherheit
Ein Blick ins Gesetz erleichtert die Rechtsfindung
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