Hallo liebe Rechtskollegen*innen,
ich habe gegen einen Gegner einen PfÜB beantragt, welcher auch erlassen wurde. Drittschuldner war u.a. eine Investmentbank, welche ich unter Anspruch D angegeben habe. Nach Zustellung des PfÜBs erhielt ich eine Mitteilung der Bank, dass Anspruch D gegen sie nicht einschlägig wäre, da sie Geschäfte betreiben, die darauf ausgerichtet sind, Wertpapiere für andere zu verwahren und zu verwalten. Ich bin jetzt ziemlich ratlos, unter welchem Anspruch ich jetzt diese Bankangeben soll, um sie als Drittschuldner heranzuziehen und dort pfänden zu können. Vielleicht kann mir hier jemand weiterhelfen.
Vielen lieben Dank schonmal im Voraus,
Leonie
Pfändung in Wertpapiere
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Naja....da fragt sich jetzt, was genau Du denn gepfändet hast? Ich pfände zusätzlich unter dem Anspruch D auch den Anspruch auf Herausgabe auf für den Schuldner aufbewahrter Wertpapiere aus Sonder- oder Drittverwahrung samt dem Miteigentumsanteil von Stücken im Sammelbestand. Darunter sollte wohl dann auch das Guthaben bei der Investmentbank fallen.
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Leider hat genau das die Bank ja abgewiesen. Sie meinen, dass Anspruch D für sie nicht einschlägig ist, ich somit also darüber nicht pfänden kann. Was dort gepfändet werden könnte, weiß ich nicht, da in den Drittauskünften, die der GVZ einholte, lediglich eine Kontonummer und diese Bank standen, jedoch nicht, was genau. Also scheint ja für diese Bank Anspruch D nicht zu funktionieren.Anahid hat geschrieben: ↑14.07.2021, 11:59Naja....da fragt sich jetzt, was genau Du denn gepfändet hast? Ich pfände zusätzlich unter dem Anspruch D auch den Anspruch auf Herausgabe auf für den Schuldner aufbewahrter Wertpapiere aus Sonder- oder Drittverwahrung samt dem Miteigentumsanteil von Stücken im Sammelbestand. Darunter sollte wohl dann auch das Guthaben bei der Investmentbank fallen.
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Es ist eine Investmentbank. Meiner Meinung nach fällt die durchaus unter Anspruch D, wenn ja der Anspruch bzgl. Wertpapieren mit gepfändet wurde.
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Meiner Meinung nach auch, weshalb ich ja auch nach Anspruch D gepfändet habe. Aber ich kann ja auch nichts machen, wenn die da anderer Meinung sind. Deshalb habe ich hier gefragt, ob jemand eine andere Idee hätte.
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Die Meinung der Bank ist ja erstmal egal, wenn ihr einen wirksamen PfÜB habt, der ordnungsgemäß zugestellt wurde. Im Zweifel müsst ihr die Bank dann verklagen, aber nur weil sie behauptet, dass die Pfändung unwirksam ist, muss das nicht stimmen
Ein Blick ins Gesetz erleichtert die Rechtsfindung