Sicherheitsleistung Prozessbürgschaft

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
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Tan87
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#1

02.07.2021, 08:08

Guten Morgen zusammen :wink1 ,

ich brauche einmal Euren Rat :kopfkratz

Ich habe einen Fall auf dem Tisch, in dem es um eine Sicherheitsleistung geht und stehe total auf dem Schlauch, weil ich mit so etwas noch nichts zu tun hatte.

Unser Mandant hat vor dem OLG verloren und wurde zur Zahlung verurteilt. Im dem Urteil steht, dass der Beklagte die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des für den Kläger vollstreckbaren Betrages abwenden kann, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % leistet.

Wir haben hier jetzt eine Prozessbürgschaft der Bank erhalten. Die Gegenseite hat parallel ein vorläufiges Zahlungsverbot an die Bank zugestellt.

Ich würde jetzt die Prozessbürgschaft von Anwalt zu Anwalt in beglaubigter Abschrift zustellen. Muss ich die Originalbürgschaft auch übersenden oder reicht die beglaubigte Abschrift? Kann ich die Gegenseite jetzt auffordern, dass das vorläufige Zahlungsverbot sofort aufgehoben wird? Oder muss ich einen Antrag beim Gericht stellen? Die Gegenseite hat wohl keine Sicherheitsleistung beigebracht -zumindest haben wir darüber keine Info.

:thx für Eure Hilfe.
Geiselmann
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#2

08.07.2021, 18:29

Bei der Bürgschaft ist das Original zuzustellen.
Die Aufhebung erfolgt über §§ 775 Nr. 3, 776 ZPO.

S. Geiselmann
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