Abnahme VA, wenn Schuldner in Psychiatrie

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
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JadeRock
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#1

01.07.2021, 09:42

Hallo zusammen,
ich hätte gerne mal eine Frage :)

Ich habe einen Schuldner, der nach Melderegisterauskunft in der Psychiatrie untergebracht ist und das schon seit über einem Jahr. Es geht um eine Hauptforderung von rund 80,00 €.

Kann ich zur Abnahme der VA den Gerichtsvollzieher dennoch dort hin schicken? Macht das Sinn?

Wäre dankbar über Meinung bzw. Erfahrungen.

Danke
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Lämmchen
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#2

01.07.2021, 12:43

JadeRock hat geschrieben:
01.07.2021, 09:42
Kann ich zur Abnahme der VA den Gerichtsvollzieher dennoch dort hin schicken? Macht das Sinn?
Wenn man jetzt die RA-Gebühren zzgl. der GVZ-Kosten nimmt und dann die offene Forderung von 80 € dagegen rechnet, erübrigt sich eigentlich die Frage nach Sinn und Unsinn :kopfkratz
Liebe Grüße

Das Lämmchen Bild
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JadeRock
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#3

01.07.2021, 16:45

Das beantwortet meine Frage nicht, ob es grundsätzlich möglich ist.
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mrsgoalkeeper
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#4

02.07.2021, 07:36

JadeRock hat geschrieben:
01.07.2021, 16:45
Das beantwortet meine Frage nicht, ob es grundsätzlich möglich ist.
Äh, doch, das beantwortet Deine Frage.
JadeRock hat geschrieben:
01.07.2021, 09:42
Macht das Sinn?
Danke
Lämmchen hat geschrieben:
01.07.2021, 12:43
.. erübrigt sich eigentlich die Frage nach Sinn und Unsinn :kopfkratz
Und ob das grundsätzlich möglich ist gehört zum kleinen ZV-1x1, so dass Du als Rechtsfachwirtin das eigentlich wissen solltest.
Für die einen ist es die US-Wahl, für den Rest der Welt ist es 9/11
Sylvia1964
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#5

02.07.2021, 11:07

Seit die Vermögensauskünfte elektronisch geführt werden, laden die Gerichtsvollzieher die Schuldner zur Abgabe der Vermögensauskunft in ihr Büro.
Das benötigte elektronische Equipment nimmt kein Gerichtsvollzieher mit zum Schuldner, zumal der Schuldner ja einen Ausdruck des abgegebenen Verzeichnisses erhält was auch einen Drucker erfordert.
Ob in Deinem Fall der Schuldner die Möglichkeit hat, so eine Termins-Ladung beim GVZ wahrzunehmen, lässt sich wohl nicht beurteilen.

Da es hier wohl weniger um die Höhe der Hauptforderung, als um das Prinzip der Durchsetzung geht, empfehle ich Dir ein Telefonat mit dem zuständigen Gerichtsvollzieher.
Ich kann mir gut vorstellen, dass es ein ärztliches Attest/Gutachten zur Frage braucht, ob der Schuldner zur Abgabe der EV in der Lage ist.
GV Freudenstein
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#6

02.07.2021, 14:55

Sylvia1964 hat geschrieben:
02.07.2021, 11:07
Seit die Vermögensauskünfte elektronisch geführt werden, laden die Gerichtsvollzieher die Schuldner zur Abgabe der Vermögensauskunft in ihr Büro.
Das benötigte elektronische Equipment nimmt kein Gerichtsvollzieher mit zum Schuldner, zumal der Schuldner ja einen Ausdruck des abgegebenen Verzeichnisses erhält was auch einen Drucker erfordert.
Ob in Deinem Fall der Schuldner die Möglichkeit hat, so eine Termins-Ladung beim GVZ wahrzunehmen, lässt sich wohl nicht beurteilen.
Also ich habe das "elektronische Equipment" im Außendienst immer dabei und nehme die Vermögensauskunft vor Ort - wie gesetzlich vorgeschrieben - aussschließlich elektronisch auf. ;)
Die Abnahme im PKH ist - ähnlich wie in der JVA - grundsätzlich möglich. Es wird einfach ein Termin vor Ort bestimmt. Ob es im vorliegenden Fall dann auch Sinn macht...
Sylvia1964
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#7

02.07.2021, 15:22

@GV Freudenstein:
danke für den Einblick in den GVZ-Alltag. Ich entnehme den Termins-Mitteilungen, die auf meinem Schreibtisch landen ausschließlich, dass der GVZ zu sich geladen hat.
:thx
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#8

02.07.2021, 16:09

Sylvia1964 hat geschrieben:
02.07.2021, 15:22
@GV Freudenstein:
danke für den Einblick in den GVZ-Alltag. Ich entnehme den Termins-Mitteilungen, die auf meinem Schreibtisch landen ausschließlich, dass der GVZ zu sich geladen hat.
:thx
Das kannst du auch im § 802f ZPO nachlesen. Regelfall ist die Ladung in die Geschäftsräume des GV, 802f Abs. 1 S. 2 a.E. ZPO, aber auch in der Wohnung des Schuldners ist möglich, 802f Abs. 2 S. 1 ZPO
Ein Blick ins Gesetz erleichtert die Rechtsfindung
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JadeRock
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#9

06.07.2021, 15:46

Und ob das grundsätzlich möglich ist gehört zum kleinen ZV-1x1, so dass Du als Rechtsfachwirtin das eigentlich wissen solltest.
So ein Bullshit! So einen Fall hatte ich vielleicht noch nicht. Und allwissend bin ich auch nicht. Ich hoffe du fühlst dich jetzt besser, nachdem du jemanden runtermachen konntest. Gratulation hierzu.




Danke an alle anderen für die hilfreichen Antworten :knutsch
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