Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
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Renata1980
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#1
28.06.2021, 20:15
DS Krankenkasse setzt unpfändbaren Betrag von 1000 Euro/Monat nach § 850 d ZPO auf jede Leistungszahlung vom Schuldner an.
Schuldner reicht derzeit immer 2-Wochen-Krankenscheine ein, um im unpfändbaren Bereich zu bleiben.
Was ist zu tun, um die Krankenkasse anzuweisen, die "2-Wochen-Krankenscheine" zusammenzurechnen?
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pitz
- ...wegen der Kekse hier
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#2
29.06.2021, 09:04
Wenn jeder Krankenschein eine "Erstbescheinigung" und keine "Folgebescheinigung" ist, wüsste ich nicht, aufgrund welcher Rechtsgrundlage die Krankenkasse "anzuweisen" wäre, etwas zu tun.
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Renata1980
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#3
29.06.2021, 09:26
pitz hat geschrieben: ↑29.06.2021, 09:04
Wenn jeder Krankenschein eine "Erstbescheinigung" und keine "Folgebescheinigung" ist, wüsste ich nicht, aufgrund welcher Rechtsgrundlage die Krankenkasse "anzuweisen" wäre, etwas zu tun.
Sorry, Deine Antwort verstehe ich jetzt nicht.
magst Du mir auf die Sprünge helfen
Es sind Folgebescheinigungen.
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sh161
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#4
29.06.2021, 09:50
1000€ pro Monat ist doch eigentlich klar definiert, da gibt es doch nichts dran rumzudeuteln.
Da würde ich die KK höflich drauf hinweisen, dass pro Monat und pro zwei Wochen nicht das gleiche sind.