Zug um Zug Vollstreckung

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
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Pascale123
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#1

24.06.2021, 15:32

Hallo ihr Lieben,

meine Kollegin und ich stehen mal wieder auf dem Schlauch. Wir haben einen Titel wonach unser Mandant den Betrag in Höhe von 5.300,00 € Zug um Zug gegen Rückgabe seines Fahrzeuges an den Verkäufer erhält. Wir haben im Dezember 2020 einen ZV-Auftrag erteilt. Leider hat die Bearbeitung durch die zuständige GVin ziemlich lange gedauert. Letzte Woche rief diese dann an und hat angefragt wo sich das Fahrzeug zurzeit befindet. Nach Rücksprache mit dem Mandanten teilte dieser mit, dass er das Fahrzeug zwischenzeitlich für 400,00 € als Bastlerfahrzeug verkauft hat.

So weit so gut... Wir haben den ZV-Auftrag dann zurückgenommen, da das Fahrzeug von unserem Mandanten ja nicht mehr zurückgegeben werden kann. Jetzt ist allerdings die Frage ob wir für den Mandanten noch etwas unternehmen können, dass dieser an sein Geld kommt. :kopfkratz

Wir wissen nicht weiter. Vielleicht hat ja noch jemand eine Idee.

Danke schonmal und liebe Grüße :wink1
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Master24
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#2

24.06.2021, 16:21

Das verlässt meines Erachtens das Sachgebiet der Zwangsvollstreckung (und damit der ReFa), weil:

Eine Vollstreckung Zug-um-Zug darf gem. § 756 ZPO nur erfolgen, wenn die Gegenleistung des Gläubigers, hier Eures Mandanten, zumindest in Annahmeverzug entstehender Weise angeboten worden ist. Der Schuldner wird sich hier darauf berufen können, dass die Gegenleistung nicht angeboten/erbracht worden ist und der GV muss (!) die Vornahme der Vollstreckungshandlung verweigern, dem Schuldner steht ansonsten auch ein Rechtsbehelf zu.

Mit dem Verkauf des Autos an einen Dritten ist aber eine Gegenleistung offenkundig unmöglich, § 275 BGB. Das wäre im Vertragsrecht schon eine den Schadensersatz auslösende Pflichtverletzung (§§ 280 I, III, 283 BGB), macht hier allerdings erstmal nur den Titel unbrauchbar - schlimm genug.

Der Fall ist ein Schuss des Mandanten ins eigene Bein und wäre damit anwaltlich zu durchleuchten - entsprechend würde ich die Akte dem RA wiedervorlegen.
Jedoch: Die entsprechende Rechtsprechung des BGH ist für das Gericht obsolet. Beim BGH handelt es sich um ein von Parteibuch-Richtern (..) dominierten Tendenzbetrieb, der als verlängerter Arm der Reichen und Mächtigen allzu oft deren Interessen zielfördernd in seine Erwägungen einstellt und dabei nicht davor zurückschreckt, Grundrechte zu mißachten, wie kassierende Rechtsprechung des BVerfG belegt.
- LG Stuttgart, Urteil vom 12.06.1996, Az: 21 O 519/95 -
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Adora Belle
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#3

24.06.2021, 16:45

Genau so.
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#4

24.06.2021, 17:08

Yep !
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