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Gegenstandswert Vermögensauskunft Zahlung Forderung höher als 2.000,00 €

Verfasst: 24.06.2021, 11:26
von katinka1
Hallo,

ich habe mal eine Frage:

Es wurde nur Antrag auf Abgabe der Vermögensauskunft gestellt. Forderung war 10.000,00 €. Die Verfahrensgebühr für den VA-Antrag wurde (richtig) nur aus 2.000,00 € in Ansatz gebracht. Nach Zahlungsaufforderung durch den Gerichtsvollzieher hat der Schuldner die volle Forderung von 10.000,00 € bezahlt.

Bleibt es bei der Gebühr (nur) aus 2.000,00 €??.... Ich konnte diesbezüglich nichts finden.

LG

Re: Gegenstandswert Vermögensauskunft Zahlung Forderung höher als 2.000,00 €

Verfasst: 24.06.2021, 11:36
von Aelizia
Die Zahlungsaufforderung des Gerichtsvollziehers (mit Terminsbestimmung) gehört doch zum Verfahren zur Abgabe der Vermögensauskunft.

Von daher würde ich sagen: ja, es bleibt bei der Gebühr aus 2.000 €

Re: Gegenstandswert Vermögensauskunft Zahlung Forderung höher als 2.000,00 €

Verfasst: 24.06.2021, 13:43
von katinka1
Aelizia hat geschrieben:
24.06.2021, 11:36
Die Zahlungsaufforderung des Gerichtsvollziehers (mit Terminsbestimmung) gehört doch zum Verfahren zur Abgabe der Vermögensauskunft.

Von daher würde ich sagen: ja, es bleibt bei der Gebühr aus 2.000 €

Ja, der Schuldner hat im Rahmen des Verfahrens auf Abgabe der Vermögensauskunft vollständige Zahlung geleistet. Trotzdem finde ich das eigentlich nicht richtig :kopfkratz Würde man zuerst Vollstreckungsauftrag erteilen (aus dem vollen Forderungsbetrag) und erst im nächsten Schritt die VA beantragen hätte man zumindest eine höhere Gebühr verdient. Das heißt für mich im Umkehrschluss, dass man bei Forderungen deutlich über 2.000,00 € vielleicht zuerst immer einen Vollstreckungsauftrag erteilen sollte :kopfkratz

Re: Gegenstandswert Vermögensauskunft Zahlung Forderung höher als 2.000,00 €

Verfasst: 24.06.2021, 14:21
von Adora Belle
Deine Tätigkeit soll sich nicht daran orientieren, wie Du die höchste Vergütung erhältst, sondern daran, wie der Mandant am schnellsten, sichersten und kostenschonend (!) zu seinem Geld/Recht kommt.

Re: Gegenstandswert Vermögensauskunft Zahlung Forderung höher als 2.000,00 €

Verfasst: 25.06.2021, 08:55
von Aelizia
katinka1 hat geschrieben:
24.06.2021, 13:43

Ja, der Schuldner hat im Rahmen des Verfahrens auf Abgabe der Vermögensauskunft vollständige Zahlung geleistet. Trotzdem finde ich das eigentlich nicht richtig :kopfkratz Würde man zuerst Vollstreckungsauftrag erteilen (aus dem vollen Forderungsbetrag) und erst im nächsten Schritt die VA beantragen hätte man zumindest eine höhere Gebühr verdient. Das heißt für mich im Umkehrschluss, dass man bei Forderungen deutlich über 2.000,00 € vielleicht zuerst immer einen Vollstreckungsauftrag erteilen sollte :kopfkratz
Wäre der Schuldner in Deinem Fall nicht zahlungsfähig, hätte der Mandant für den vorgeschalteten Vollstreckungsauftrag Mehrkosten von mind. 300,00 €. Das kann ja nicht im Sinne des Mandanten sein.

Re: Gegenstandswert Vermögensauskunft Zahlung Forderung höher als 2.000,00 €

Verfasst: 29.06.2021, 11:36
von katinka1
Adora Belle hat geschrieben:
24.06.2021, 14:21
Deine Tätigkeit soll sich nicht daran orientieren, wie Du die höchste Vergütung erhältst, sondern daran, wie der Mandant am schnellsten, sichersten und kostenschonend (!) zu seinem Geld/Recht kommt.

Vielen Dank für den überaus freundlichen Hinweis, der aber am Thema vorbeigeht....

Meine Frage war nur, ob sich die Gebühr tatsächlich nur aus den 2.000,00 € berechnet - oder ob da irgendetwas an mir vorbeigelaufen ist und sich die Gebühren dann erhöhen.

Wenn man dann von anderen Nutzern "gemaßregelt" wird, braucht man auch keine Frage mehr ins Forum zu setzen.

Re: Gegenstandswert Vermögensauskunft Zahlung Forderung höher als 2.000,00 €

Verfasst: 29.06.2021, 11:47
von Adora Belle
Ich hätte das nicht geschrieben ohne Deine Erwägung, vielleicht lieber erst einen anderen Auftrag zu erteilen, der höhere Gebühren bringt. :cowboy

Ist doch auch völlig legitim, wir müssen immer auch unsere Vergütung im Auge behalten, damit wir nicht zu völlig unwirtschaftlichen Bedingungen tätig werden. Das darf halt nur nicht dazu führen, gegen das Mandanten-Interesse zu handeln.