Fälligkeit von ZV-RA-Gebühren
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ich stehe gerade völlig auf dem Schlauch. Ich habe eine Akte vorgelegt bekommen, bei der ich gerade das Forderungskonto auf den Stand bringe, um am Ende gegenüber unserem Mandanten abzurechnen.
Wir haben einen Vollstreckungsauftrag (Abgabe Vermögensauskunft, ZV-Maßnahmen & Einholung Drittauskünfte). Der Schuldner hat keine Vermögensauskunft abgegeben. Kann ich gegenüber dem Mandanten also nur die ZV-Maßnahme und Drittauskunft abrechnen?
Oder aber: Wir haben einen Vollstreckungsauftrag (Abgabe Vermögensauskunft, ZV-Maßnahmen also Haftbefehl, falls keine VA abgegeben wird). Der Schuldner hat die VA abgegeben. Kann ich also nur die VA abrechnen?
Ich bedanke mich bereits jetzt für eure Hilfe.
Liebe Grüße
- Tigerle
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Welche Reihenfolge habt Ihr denn bei den ZV-Maßnahmen beantragt?JenniferRe hat geschrieben: ↑22.06.2021, 12:24
ich stehe gerade völlig auf dem Schlauch. Ich habe eine Akte vorgelegt bekommen, bei der ich gerade das Forderungskonto auf den Stand bringe, um am Ende gegenüber unserem Mandanten abzurechnen.
Wir haben einen Vollstreckungsauftrag (Abgabe Vermögensauskunft, ZV-Maßnahmen & Einholung Drittauskünfte). Der Schuldner hat keine Vermögensauskunft abgegeben. Kann ich gegenüber dem Mandanten also nur die ZV-Maßnahme und Drittauskunft abrechnen?
Wenn nur die Vermögensauskunft abgenommen wurde und keine ZV-Maßnahme an sich durchgeführt wurde, dann bekommt Du nur die Gebühr für die Abgabe der Vermögensauskunft (Antrag Haftbefehl gibt keine zusätzliche Gebühr)JenniferRe hat geschrieben: ↑22.06.2021, 12:24
Oder aber: Wir haben einen Vollstreckungsauftrag (Abgabe Vermögensauskunft, ZV-Maßnahmen also Haftbefehl, falls keine VA abgegeben wird). Der Schuldner hat die VA abgegeben. Kann ich also nur die VA abrechnen?
Ich bedanke mich bereits jetzt für eure Hilfe.
Liebe Grüße