Rentenanwartschaften pfänden - Pfändungsfreigrenzen beachten

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
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Moppel
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#1

21.09.2007, 14:04

Wenn wir im Rahmen der ZV die Rentenanwartschaften pfänden, sind dann bei Fälligkeit dieser Rentenanwartschaften auch Pfändungsfreigrenzen zu beachten?
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Josie
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#2

21.09.2007, 17:39

Meines Erachtens nicht und wenn dann müssen wir das auch nicht berechnen. Bei mir war es so, dass schon ein anderer Gläubiger für die Rentenanwartschaft des Schuldners vorgemerkt war. Das wird Dir aber bescheid gegeben.
:)
Luisa123456
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#3

21.09.2007, 17:58

Also ich meine schon, da die Rente sicherlich wie Arbeitsentgelt behandelt wird.
Wer stets in den Spuren anderer tritt kann nicht überholen!
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Pepsi
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#4

21.09.2007, 19:20

ja natürlich sind da die Freigrenzen zu beachten, aber das wirst du dann schon sehen, muss ja der DS errechnen..
Gast

#5

26.09.2007, 12:08

bin grad auf das thema gestoßen und wollt nur mal so rein informativ fragen.. also pfändung der rentenanwartschaften ist ja nicht gleich pfändung der rente.. wie ist das dann, wenn der schuldner dann endlich irgendwann mal rente bezieht, muss dann n neuer pfüb gemacht werden?
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Pepsi
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#6

26.09.2007, 13:48

nein natürlich nicht, Pfändung der Rente und Anwartschaften ist natürlich dasselbe, bloß ein anderer Zeitpunkt, Anwartschaften werden vor Entstehung der Rente gepfändet und die REnte logischerweise erst wenn sie ausgezahlt werden kann
Gast

#7

02.10.2007, 10:37

bin ein bisschen verwirrt... mein chef hat uns damals erklärt, dass die pfändung der anwartschaften eben nicht das selbe ist. pfändung der rente sei pfändung der rente (logisch) und pfändung der anwartschaften sei sozusagen die pfändung des rechts auf rente. wenn der schuldner irgendwann mal rente bekommt, dürfen wir als erster an den "kuchen", weil wir die rechte daran gepfändet haben.
wenn die anwartschaften so wie du sagst vor entstehung der rente gepfändet werden und das selbe wie rente ist, dann müsste man ja sofort das ausbezahlt bekommen, was der schuldner bereits an rentenversicherungsbeiträgen einbezahlt hat? oh man, ich bin echt verwirrt..
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#8

02.10.2007, 11:11

Ich denke auch, dass es so ist wie Pepsi sagt:
Du pfändest jetzt schon den Anspruch um später wenn die Rente ausgezahlt wird einen Anspruch auf Auszahlung der Rente zu haben. Da später die Rente so wie jetzt Arbeitseinkommen gezahlt wird, sind die gleichen Freigrenzen zu beachten.
Du bekommst später ja nicht das wieder, was du jetzt an Rentenversicherungsbeiträgen einzahlst, sondern nur einen Teil davon je nachdem wie lange und wie viel du die ganzen Jahre gezahlt hast.
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#9

02.10.2007, 11:15

:good :zustimm
Warum tragen RA-Fachangestellte Turnschuhe?
Weil sie ihrem Chef ständig hinter her oder vor ihm davon laufen müssen! ;-)
Gast

#10

02.10.2007, 11:45

weiß ich, ich bin nur n bissschen verwirrt, weil pepsi schrieb, dass rente und rentenanwartschaften dasselbe sind. aber das ist doch streng genommen nicht das gleiche? meine frage war usprünglich, ob die rentenversicherung später dann automatisch an den gläubiger ausbezahlt oder ob dann ein neuer pfüb (dann auf rente) gemacht werden muss?

mittlerweile glaub ich, wir meinen alle das selbe und ich schreib an allen vorbei :D
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