PfÜB - Drittschuldnererklärung Postbank

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
Ahr
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#1

06.06.2021, 21:54

Hallo Zusammen,

ich habe zum ersten Mal versucht eine Kontopfändung durchzuführen und bin leider direkt auf Probleme gestoßen.

In der Sache geht es um ausstehende Lohnforderungen gegen den ehemaligen Arbeitgeber eines Mandanten. Da der Arbeitgeber nicht auf die Schreiben reagiert und trotz VU nicht zahlt, wollte ich nun aus dem Versäumnisurteil vollstrecken und das Lohnkonto pfänden lassen.

Drittschuldner ist die Deutsche Bank AG - hier die Postbank. Wie ich im Forum lesen konnte, bereitet diese wohl häufiger Schwierigkeiten bei einer Kontopfändung.

Auf meinen Antrag hat diese nun folgende Drittschuldnererklärung abgegeben:

"Ihr(e) Pfändungs- und Überweisungsbeschluss geht ins Leere.

Die Forderungsaufstellung fehlt

Die Angelegenheit ist damit für uns erledigt.
"

Die DB beruft sich auf eine fehlende Forderungsaufstellung. Ich habe aber das Formular zum Erlass eines PfÜBs ausgefüllt, m.E. auch ordnungsgemäß. Jedenfalls wurde der Antrag nicht moniert.

Nun frage ich mich was ich falsch gemacht haben könnte bzw. wie ich hier weiter vorgehen soll. Hätte ich die Herkunft der Forderung im Antrag nochmals begründen müssen? Ich dachte, dass es ausreicht, wenn ich die Beträge angebe..

Muss ich nun erneut einen PfÜB beantragen oder soll auf das Schreiben reagieren und die Forderung nochmals erläutern?

Vielen Dank für eure Hilfe im Voraus!

Liebe Grüße
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sh161
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#2

07.06.2021, 08:35

Ich glaube nicht, dass die PB damit durchkommt, wenn das Vollstreckungsgericht nichts moniert hat. Der Beschluss ist erlassen, damit ist das Konto gepfändet. Den Anspruch begründen musst du nur gegenüber dem Vollstreckungsgericht und dem hat ja anscheinend gereicht, was du eingereicht hast.

Ich würde die PB anschreiben und darauf hinweisen und dann eine aktuelle Forderungsaufstellung beifügen.
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Tigerle
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#3

07.06.2021, 10:25

Ich würde die Bank nochmals anschreiben und mitteilen, dass sich die Höhe der Forderung aus dem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss ergibt und der PfÜb in keinem Fall erledigt ist. Wie Sh161 schreibt einfach ergänzend noch ein aktuelles Forderungskonto beifügen.
Ahr
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#4

07.06.2021, 14:50

Okay, vielen Dank.

Forderungsaufstellung bedeutet, dass ich nochmals die Beträge angebe oder muss auch die Forderung selbst begründet bzw. erläutert werden? Aus dem Versäumnisurteil ergeben sich nämlich nicht die Gründe für die Forderung.
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sh161
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#5

08.06.2021, 08:53

Ahr hat geschrieben:
07.06.2021, 14:50
Okay, vielen Dank.

Forderungsaufstellung bedeutet, dass ich nochmals die Beträge angebe oder muss auch die Forderung selbst begründet bzw. erläutert werden? Aus dem Versäumnisurteil ergeben sich nämlich nicht die Gründe für die Forderung.
Du hast a) einen vollstreckbaren Titel und b) einen gültigen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss. Da musst du nichts mehr gesondert begründen. Die PB soll den Pfüb ausführen und gut.
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paralegal6
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#6

08.06.2021, 11:12

ich würd denen noch ein aktuelles FoKo schicken, da die gerne 20 € Zustellkosten etc vergessen
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Ahr
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#7

09.06.2021, 18:12

Vielen Dank für die hilfreichen Infos! Ich habe heute ein entsprechendes Schreiben an die PB übersendet. Mal schauen wie sie reagieren..
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#8

09.06.2021, 20:31

paralegal6 hat geschrieben:
08.06.2021, 11:12
ich würd denen noch ein aktuelles FoKo schicken, da die gerne 20 € Zustellkosten etc vergessen
Woraus ergibt sich der genaue Betrag für die Zustellkosten usw.? Bislang habe ich nämlich noch keine weitere Rechnung seitens des Vollstreckungsgerichts erhalten.

Muss ich für die Forderungsaufstellung erneut den Vordruck verwenden oder kann diese auch "formlos" sein?

Das ist wie gesagt meine erste Vollstreckungssache.. Entschuldigt daher die dummen Fragen :lol:
samsara
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#9

10.06.2021, 08:13

Die Zustellkosten für den Pfüb betragen seit 01.01.2021 EUR 22,00 => Nr. 2111 KV GKG.

Den Vordruck musst Du nicht verwenden; Du hast ja bereits einen erlassenen Pfüb. Normale Forderungsaufstellung an die PB reicht. Ich schreibe dann immer noch dazu, dass zu dem ausgewiesenen Betrag noch die Kosten des Gerichtsvollziehers lt. Zustellurkunde kommen. Manchmal dauert es nämlich, bis man die vorliegen hat und die Banken vergessen auch gerne diese Kosten...
Feldhamster
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#10

10.06.2021, 23:26

samsara hat geschrieben:
10.06.2021, 08:13
Die Zustellkosten für den Pfüb betragen seit 01.01.2021 EUR 22,00 => Nr. 2111 KV GKG.
Nur zur Richtigstellung:
Die Gerichtskosten betragen 22 € nach Nr. 2111 KV GKG. Die Zustellkosten kommen noch dazu gemäß Berechnung des GV.
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