Nichtberücksichtigung von Stiefkindern bei Pfändungsfreigrenze nach Pfüb

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
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Dumpfi
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#1

02.06.2021, 13:43

Hallo zusammen,

ich habe folgendes Zwangsvollstreckungsproblem:

Wir haben das Arbeitseinkommen und das Bankkonto des Schuldners gepfändet. Der Schuldner hat gegenüber den Drittschuldnern angegeben, er wäre vier Personen gegenüber unterhaltspflichtig. Ausweislich seiner Vermögensauskunft ist er jedoch nur gegenüber zwei Personen unterhaltspflichtig: gegenüber der (nicht berufstätigen) Ehefrau (gegen die auch ein Titel aus Gesamtschuldnerschaft vorliegt) und der 10-jährigen Tochter. Bei den anderen beiden angeblich unterhaltsberechtigten Personen handelt es sich um die Kinder (19 Jahre und 15 Jahre) der Ehefrau aus vorangegangener Ehe/Beziehung, die mit im Haushalt leben und deren leiblicher Vater keinen Unterhalt bezahlt.

Der Arbeitgeber wurde aufgefordert, bei der Berechnung des pfändbaren Einkommens nur zwei Personen als unterhaltsberechtigt anzusetzen, anstatt 4. Auf diese Aufforderung hat er nicht reagiert, stattdessen eine neue Lohnabrechnung geschickt, in der nach wie vor 4 Personen berücksichtigt werden. Aus diesseitiger Sicht ist das nicht richtig, aber ohne irgend einen Beschluss/Urteil vom Gericht, wird der Arbeitgeber sich vermutlich nicht dazu bewegen lassen, bei der Berechnung des pfändbaren Betrages nur zwei Personen anzusetzen.

Daher nun meine Frage, welcher Weg angebracht ist:

- Antrag beim Vollstreckungsgericht auf Nichtberücksichtigung von Unterhaltsberechtigten? (was voraussetzen würde, dass die Stiefkinder unterhaltsberechtigt wären, was sie ja aber nicht sind)

- Antrag beim Vollstreckungsgericht auf Herabsetzung der Pfändungsfreigrenze?

- Drittschuldnerklage?

- etwas ganz anderes?

Anzumerken ist zuletzt noch, dass wir aufgrund von Vorpfändungen derzeit nicht bedient werden. Ziel soll es sein, dass die Vorpfändungen durch einen höheren pfändbaren Betrag schneller bedient werden, so dass die Forderung unseres Mandanten auch viel früher bedient wird.

Zu überlegen wäre auch, ob man die Ehefrau als unterhaltsberechtigt streichen kann. Die Kinder sind alt genug, damit es für diese zumutbar wäre, zumindest halbtags zu arbeiten bzw. ihren Lebensunterhalt zum Teil selbst zu bestreiten. Irgendwie kann es ja nicht zu Lasten des Gläubigers gehen, wenn die Ehefrau sich ohne triftigen Grund von ihrem Ehemann unterhalten lässt?

Wie würdet ihr vorgehen?

Schon mal vorab vielen Dank für die Ratschläge!
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Badeschlappe26
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#2

04.06.2021, 09:16

Würde ich einen Antrag auf Nichtberücksichtigung stellen, mit der Begründung, dass die 2 Stiefkinder nicht unterhaltsberechtigt gegenüber dem Schuldner sind.
Es grüßt

die Schlappe
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