Zwangsversteigerung/Freihändiger Verkauf

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
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mrsgoalkeeper
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#1

27.05.2021, 10:45

:wink1
Ich steh auf dem Schlauch:

Wir haben nach Eintragung einer Sihyp das Versteigerungsverfahren eingeleitet. Nun soll das Objekt freihändig verkauft werden. Wir haben dem beurkundenden Notar LB mit Treuhandauftrag zugesandt und mitgeteilt, dass wir den Antrag unmittelbar nach Zahlungseingang zurücknehmen. Der Notar will aber zusätzlich von uns bereits den Rücknahmeantrag für das Versteigerungsverfahren. Ich habe das so noch nie gehabt und kann dafür auch keine Rechtsgrundlage finden.

Hatte jemand von Euch das schonmal? Ist das Üblich und mir nur bislang noch nicht untergekommen?
Für die einen ist es die US-Wahl, für den Rest der Welt ist es 9/11
samsara
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#2

27.05.2021, 11:18

Rein aus dem Bauchgefühl würde ich sagen, das Versteigerungsverfahren so lange laufen zu lassen, bis das Objekt wirklich verkauft und das Geld geflossen ist.
Was ist, wenn beim freihändigen Verkauf etwas schiefgeht und Ihr den Antrag bereits zurückgenommen habt? Dann wäre das gesamte Verfahren aufgehoben (sofern Ihr alleiniger Gläubiger seid).
mrsgoalkeeper
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#3

27.05.2021, 11:50

samsara hat geschrieben:
27.05.2021, 11:18
Rein aus dem Bauchgefühl würde ich sagen, das Versteigerungsverfahren so lange laufen zu lassen, bis das Objekt wirklich verkauft und das Geld geflossen ist.
Was ist, wenn beim freihändigen Verkauf etwas schiefgeht und Ihr den Antrag bereits zurückgenommen habt? Dann wäre das gesamte Verfahren aufgehoben (sofern Ihr alleiniger Gläubiger seid).
Ne, wir sollen nicht zurücknehmen sondern der Notar will, dass wir ihm den SS zu treuen Händen schicken damit er den einreichen kann, wenn die Zahlung veranlasst ist.
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Geiselmann
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#4

28.05.2021, 20:50

In der Praxis kommt es oft vor dass die Aufhebungsbewilligung dem Notar zur Verfügung gestellt wird unter der Maßgabe, dass er davon nur Gebrauch machen darf, wenn sichergestellt ist, dass die Gläubigerforderung voll beglichen wird.
Gläubiger sollten sich aber auch bei Gericht erkundigen, ob noch für das Zwangsversteigerungsverfahren Gerichtskosten erhoben werden, da sie für diese Kosten als Antragsteller haften.

S. Geiselmann
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