Frage zum Verhaftungsauftrag

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
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FrauChaos
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#1

21.05.2021, 08:59

Hallo!

Ich habe aktuell noch eine Frage. Ich bin gerade dabei, mich in das Gebiet ZV einzuarbeiten, falls ich also Begrifflichkeiten nicht ganz korrekt verwende oder mich komisch ausdrücke, gerne einen Hinweis abgeben! Meine Kollegin hat vor ein paar Monaten einen ZV-Auftrag gemacht inklusive Abgabe der Vermögensauskunft und Einholung Drittauskünfte. Und zwar aufgrund eines KFB und eines VU. Den Termin zur Abnahme der Vermögensauskunft hat die Schuldnerin nicht wahrgenommen. Die Verhaftung konnte damals nicht erfolgen, weil die Schuldnerin mehrmals nicht anzutreffen war. Die Anfrage bei der DRV hat zu keinem Ergebnis geführt. Der GV teilte mit, wir sollten die Verhaftung noch einmal in 3-4 Monaten erneut zu versuchen. Das ist eben jetzt. Meine Kollegin ist nicht sonderlich hilfsbereit. Sie meinte nur zu mir, ich sollte einfach noch einmal alles, was wir beim ersten Mal mitgeschickt haben, wieder beigefügen. Also Titel - diesmal auch den Haftbefehl, welchen wir mittlerweile haben, eine Einwohnermeldeamtsauskunft, Vollmacht, den letzten Vollstreckungsauftrag und auch alle Rechnungen des GV, die er an uns gestellt hat. Dann sollte ich noch einmal einen komplett neuen ZV Auftrag laut ihr machen. Das kommt mir komisch vor. Ich hätte jetzt nur die Verhaftung angeklickt (läuft alles bei uns über RA-Miro) und dann auch alles beigefügt - bis auf die Rechnungen des GV.
Wieso soll ich noch einmal alle ursprünglichen Vollstreckungsmaßnahmen auswählen? Das verstehe ich nicht. Macht für mich irgendwie keinen Sinn. Vielleicht bin ich aber auf dem Holzweg. Eure Meinung?
:panik
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sh161
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#2

21.05.2021, 09:12

Du hast Recht, der Verhaftungsauftrag genügt.
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FrauChaos
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#3

21.05.2021, 10:01

sh161 hat geschrieben:
21.05.2021, 09:12
Du hast Recht, der Verhaftungsauftrag genügt.
Okay, danke Dir. Und stimmst Du mir bei den Anlagen zu? :kopfkratz
:panik
FrauChaos
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#4

21.05.2021, 10:04

sh161 hat geschrieben:
21.05.2021, 09:12
Du hast Recht, der Verhaftungsauftrag genügt.
Und noch eine Frage - sorry fürs Nerven: Es ist doch richtig, dass ich dann kein Gebühr mehr für den Verhaftungsantrag bekomme, oder? Merkwürdigerweise schmeißt mir RA Micro trotzdem ne Gebühr rein.
:panik
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sh161
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#5

21.05.2021, 10:14

FrauChaos hat geschrieben:
21.05.2021, 10:01
sh161 hat geschrieben:
21.05.2021, 09:12
Du hast Recht, der Verhaftungsauftrag genügt.
Okay, danke Dir. Und stimmst Du mir bei den Anlagen zu? :kopfkratz
Ja, die Anlagen müssen mit ran. Die Vollmacht muss nicht unbedingt, schadet aber auch nicht. ;)
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sh161
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#6

21.05.2021, 10:17

FrauChaos hat geschrieben:
21.05.2021, 10:04
sh161 hat geschrieben:
21.05.2021, 09:12
Du hast Recht, der Verhaftungsauftrag genügt.
Und noch eine Frage - sorry fürs Nerven: Es ist doch richtig, dass ich dann kein Gebühr mehr für den Verhaftungsantrag bekomme, oder? Merkwürdigerweise schmeißt mir RA Micro trotzdem ne Gebühr rein.
Ich würde die Gebühr mit reinrechnen. Der vorherige Auftrag war ja zunächst abgeschlossen. Jetzt erteilst du mit dem vorliegenden Haftbefehl, der zwei Jahre gültig ist, einen neuen Auftrag.
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#7

21.05.2021, 22:41

sh161 hat geschrieben:
21.05.2021, 10:17
FrauChaos hat geschrieben:
21.05.2021, 10:04
Und noch eine Frage - sorry fürs Nerven: Es ist doch richtig, dass ich dann kein Gebühr mehr für den Verhaftungsantrag bekomme, oder? Merkwürdigerweise schmeißt mir RA Micro trotzdem ne Gebühr rein.
Ich würde die Gebühr mit reinrechnen. Der vorherige Auftrag war ja zunächst abgeschlossen. Jetzt erteilst du mit dem vorliegenden Haftbefehl, der zwei Jahre gültig ist, einen neuen Auftrag.
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Sehe ich anders: Der Verhaftungsauftrag ist die Fortsetzung des Verfahrens zur Abgabe der VAK, die ja nicht abgegeben wurde und daher keine neue Angelegenheit, sondern mit den Gebühren für den Ursprungsantrag abgegolten.
Dumme Gedanken hat jeder, nur der Weise verschweigt sie. Wilhelm Busch
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