Rechtskraftvermerk nach einem das VU aufrecht erhaltende Urteil

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
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mcdreamy
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#1

20.05.2021, 15:56

Hallo lieben Forenos,

vorweg, ich habe mit ZV überhaupt nichts am Hut, seid bitte gnädig zu mir.

Im Verfahren ist ein VU ergangen, welches vorläufig vollstreckbar erklärt wurde. Nach Einsprucheinlegung durch die Gegenseite ist dieses durch Urteil aufrecht erhalten. Die ZV kann allerdings nur noch gegen Sicherheitsleistung erfolgen (§ 709 ZPO).

Wie ist der Ablauf, wenn ich nun ZV-Maßnahmen einleiten wollen würde?

Muss man beide Urteile mitschicken - sie eventuell sogar verbinden lassen?
Auf welches Urteil gehört der Rechtskraftvermerk?
Benötige ich eine Zustellbescheinigung für das Endurteil?

1.000 Dank vorab & liebe Grüße
mcdreamy
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Anahid
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#2

09.06.2021, 13:08

Nein, Du benötigst keine Zustellbescheinigung auf das Endurteil und es reicht, wenn Du einen Rechtskraftvermerk auf das VU einholst.
:katze2 Jeder Tag ist ein Geschenk ... aber manche sind einfach grottenschlecht verpackt. :katze1
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