Einigungsgebühr, Vollstreckung abgeschlossen

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
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Drea1
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#1

18.05.2021, 14:23

Hallo ihr Lieben,
folgender Sachverhalt:
Wir haben für unseren Mandanten eine Zwangssicherungshypothek eintragen lassen Ende 2018. Damals gab es wohl schon eine Auflassung. Jetzt ruft der neue Eigentümer des Grundstücks an. Er habe ein unbelastetes Grundstück gekauft und später sei diese Sicherungshypothek eingetragen worden, also eine Überschneidung. Soweit kann das stimmen. Er möchte jetzt auf kurzem Weg die Hauptforderung und die festgesetzten Kosten ausgleichen, die Zinsen und Vollstreckungskosten nicht. Unser Mandat ist damit einverstanden.
Ich würde hier die Einigungsgebühr abrechnen nach 1000 VV RVG, also 1,5, da die Vollstreckungsmaßnahme schon lange abgeschlossen ist. Aber welche Gebühr nehme ich jetzt noch dazu, eine Geschäftgebühr, eine Vollstreckungsgebühr oder kann ich die Einigungsgebühr in Verbindung mit der damaligen Vollstreckungsgebühr für die Eintragung abrechnen?
Vielen Dank im Voraus.
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Tigerle
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#2

19.05.2021, 08:15

Da zwischen Eintragung der Zwangssicherungshypothek und der jetzigen Verhandlung mit dem neuen Eigentümer mehr als 2 Jahre vergangen sind, würde ich es als neue Angelegenheit sehen,

Da es ja eigentlich um die Löschung der eingetragenen Zwangssicherungshypothek geht, was - denke ich - keine Zwangsvollstreckungsmaßnahme ist, tendiere ich dazu eine Geschäftsgebühr abzurechnen. Muss aber gestehen ,dass ich mir nicht 100%ig sicher bin.
Drea1
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#3

19.05.2021, 22:08

Danke dir. Ich denke, das kann so passen, ist wohl tatsächlich eine separate Angelegenheit.
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