Beglaubigte Abschrift Erbschein im Rahmen der ZV

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
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girlxlmxghty
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#1

17.05.2021, 12:16

Hallo,

immer wieder stolpere ich über das Thema der Beglaubigung zwecks Zustellung durch Rechtsanwälte. Dass Anwälte keine öffentliche Beglaubigung vornehmen, aber eigene Schriftsätze oder Vergleiche zur Zustellung beglaubigen dürfen, ist mir klar. Wie ist das im Rahmen der ZV? Wir möchten aus einem Urteil mit Rechtsnachfolgeklausel vollstrecken und erhielten nun die Rückmeldung der Gerichtsvollzieherin, dass hierzu noch eine beglaubigte Abschrift des Erbscheins übersandt werden müsse. Darf der Anwalt generell vom Erbschein zum Zweck der Zustellung eine beglaubigte Abschrift des Erbscheins machen? Uns liegt eine Kopie der 2. Ausfertigung vor bzw. wurde drauf gestempelt "Die Übereinstimmung der Abschrift/Kopie mit der Urschrift wird beglaubigt." mit Stempel eines OSZ? Ich weiß nicht, was es damit auf sich hat.

Vielen Dank im Voraus.
girlxlmxghty
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#2

17.05.2021, 12:40

Anders formuliert: Uns liegt eine beglaubigte Abschrift der 2. Ausfertigung des Erbscheins vor. Die Gerichtsvollzieherin verlangt 4 beglaubigte Abschriften des Erbscheins. Welche Möglichkeiten haben wir nun?

1) Ist eine Beglaubigung zwecks Zustellung durch einen Rechtsanwalt von der uns vorliegenden beglaubigten Abschrift der Ausfertigung des Erbscheins möglich?
2) Ist eine öffentliche Beglaubigung durch einen Notar von eben dieser möglich?
3) Oder muss schlicht unser Mandant, dem die Ausfertigung im Original vorliegt, weitere beglaubigte Abschriften von der Ausfertigung erteilen lassen?
Vishnu
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#3

17.05.2021, 13:17

Meines Erachtens müssten die beglaubigten Abschriften vom Nachlassgericht erstellt werden, da Anwälte keine beglaubigten Abschriften von gerichtlichen Entscheidungen herstellen können sondern eben nur eigene Schriftsätze beglaubigen können. Als ich im Nachlassgericht tätig war wurde auch immer besonders verfügt, ob eine beglaubigte Abschrift oder eine einfache Abschrift des Erbscheins erteilt werden soll, es wird also nicht immer eine beglaubigte Erbscheinsabschrift rausgegeben, gelegentlich auch nur eine einfache.
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