Gebühren wg. Räumungsschutzantrag

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
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Dina-Tabea
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#1

10.05.2021, 15:10

Moin,

ich habe eine Frage. Wir haben einen Titel gegen GE erwirkt und Räumung beantragt. GE hat über Anwalt Räumungsschutz beantragt. Dieser wurde nun durch Bescheid versagt. Kosten gehen zulasten des GE.

Aber: Bei uns sind doch keine Kosten entstanden. Ich meine, dass dies mit den Kosten für die Erlangung des Titels abgegolten sind. Chef möchte aber KFB beantragen.

Kurze Rückäußerung wäre super.

Liebe Grüße

Dina-Tabea
Geiselmann
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#2

10.05.2021, 17:20

Der Anwalt verdient im Verfahren gem. § 765a ZPO eine 0,3 Gebühr.

S. Geiselmann
Dina-Tabea
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#3

11.05.2021, 15:38

Aber doch nur, wenn er keine sonstigen Zwangsvollstreckungstätigkeiten entfaltet. Wir hatten den Räumungsantrag gestellt und somit bereits eine 0,3 3309 verdient. Der Auftrag wird jetzt ja nun - sofern keine weiteren Rechtsmittel eingelegt werden - auch durchgeführt. Also bekommt der Schuldnervertreter für die Einlegung des Räumungsschutzantrages die 0,3 Gebühr.

Oder irre ich mich hier total.

Dina-Tabea
Vishnu
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#4

17.05.2021, 13:54

Es kann ein Kostenfestsetzungsbeschluss nach § 104 ZPO zum gerichtlichen Räumungsschutzverfahren beantragt werden. Es fällt eine 0,3er Gebühr an, Kostentatbestand ist hier eben der von der Gegenseite gestellte Antrag nach § 765 a ZPO, welcher gescheitert ist, nicht der Räumungsantrag. Habe ich die Frage richtig verstanden?
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