Zwangsweise Öffnung von Wohnraum
Verfasst: 03.05.2021, 21:02
Hallo ihr Lieben,
wir haben in einer Sache einen ZV-Auftrag+Auftrag Abgabe Vermögensauskunft sowie ggf. Haftbefehl. Da der Schuldner die Vermögensauskunft nicht abgegeben hat und sich auch sonst nicht gerührt hat, wurde Haftbefehl erlassen. Der Gerichtsvollzieher traf ihn mehrfach nicht an, um den Haftbefehl zu vollstrecken. Daher ließ er die Wohnung zwangsweise öffnen. Nun fragte mich heute meine Chefin, ob dafür auch eine zusätzliche Gebühr für den Rechtsanwalt anfallen würde. Also meines Wissens kommt es ja immer auf den Auftrag drauf an. Die zwangsweise Öffnung geschah ja im Wege der Vollstreckung des Haftbefehls. Für den Erlass des Haftbefehls ist ja bereits eine Gebühr angefallen. Daher würde ich vermuten, dass für die zwangsweise Öffnung nicht auch noch eine Gebühr anfällt. Ich habe im Internet dazu auch nichts finden können.
Kann mir jemand sagen, ob ich mit meiner Vermutung richtig liege?
Vielen Dank im Voraus.
Viele Grüße,
Alisha
wir haben in einer Sache einen ZV-Auftrag+Auftrag Abgabe Vermögensauskunft sowie ggf. Haftbefehl. Da der Schuldner die Vermögensauskunft nicht abgegeben hat und sich auch sonst nicht gerührt hat, wurde Haftbefehl erlassen. Der Gerichtsvollzieher traf ihn mehrfach nicht an, um den Haftbefehl zu vollstrecken. Daher ließ er die Wohnung zwangsweise öffnen. Nun fragte mich heute meine Chefin, ob dafür auch eine zusätzliche Gebühr für den Rechtsanwalt anfallen würde. Also meines Wissens kommt es ja immer auf den Auftrag drauf an. Die zwangsweise Öffnung geschah ja im Wege der Vollstreckung des Haftbefehls. Für den Erlass des Haftbefehls ist ja bereits eine Gebühr angefallen. Daher würde ich vermuten, dass für die zwangsweise Öffnung nicht auch noch eine Gebühr anfällt. Ich habe im Internet dazu auch nichts finden können.
Kann mir jemand sagen, ob ich mit meiner Vermutung richtig liege?
Vielen Dank im Voraus.
Viele Grüße,
Alisha