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Zwangsweise Öffnung von Wohnraum

Verfasst: 03.05.2021, 21:02
von Alisha.Sadeh
Hallo ihr Lieben,

wir haben in einer Sache einen ZV-Auftrag+Auftrag Abgabe Vermögensauskunft sowie ggf. Haftbefehl. Da der Schuldner die Vermögensauskunft nicht abgegeben hat und sich auch sonst nicht gerührt hat, wurde Haftbefehl erlassen. Der Gerichtsvollzieher traf ihn mehrfach nicht an, um den Haftbefehl zu vollstrecken. Daher ließ er die Wohnung zwangsweise öffnen. Nun fragte mich heute meine Chefin, ob dafür auch eine zusätzliche Gebühr für den Rechtsanwalt anfallen würde. Also meines Wissens kommt es ja immer auf den Auftrag drauf an. Die zwangsweise Öffnung geschah ja im Wege der Vollstreckung des Haftbefehls. Für den Erlass des Haftbefehls ist ja bereits eine Gebühr angefallen. Daher würde ich vermuten, dass für die zwangsweise Öffnung nicht auch noch eine Gebühr anfällt. Ich habe im Internet dazu auch nichts finden können.

Kann mir jemand sagen, ob ich mit meiner Vermutung richtig liege?

Vielen Dank im Voraus.

Viele Grüße,
Alisha

Re: Zwangsweise Öffnung von Wohnraum

Verfasst: 04.05.2021, 13:13
von Feldhamster
Ich habe die gleiche Vermutung. Für mich wäre das eine Angelegenheit.

Re: Zwangsweise Öffnung von Wohnraum

Verfasst: 04.05.2021, 14:00
von Pepples
Es ist eine Angelegenheit, wobei auch der Verhaftungsauftrag an sich keine weiteren Gebühren auslöst, sondern eine Angelegenheit mit der Abnahme der VAK ist.

Re: Zwangsweise Öffnung von Wohnraum

Verfasst: 06.05.2021, 07:55
von Alisha.Sadeh
Okay, danke für eure Antworten :-).

Re: Zwangsweise Öffnung von Wohnraum

Verfasst: 11.05.2021, 11:03
von Alisha.Sadeh
Ich habe hier nochmal eine Frage. Gilt der Haftbefehl auch als die selbe Angelegenheit, wenn er erst später und gesondert beantragt wurde. Also wir haben erst einen Auftrag auf ZV- u. Abgabe Vermögensauskunft beantragt (Haftbefehl hatten wir nicht angekreuzt). Dann wurde der Haftbefehl, da der Schuldner nicht reagiert hat, gesondert beantragt. Ist es dann auch die selbe Angelegenheit?

Vielen Dank schonmal!