Hallo Zusammen,
ich habe jetzt in der "RVG für Einsteiger" (Beispiel 131, Seite 243) gelesen, daß man "Mehrfache Vollstreckungsgebühren bei mehreren Drittschuldnern und unterschiedlichen Ansprüchen" innerhalb 1 Pfübs abrechnen kann. Das war mir vollkommen neu und ich wollte Euch mal fragen, wie Ihr das jetzt ganz konkret umsetzt.
Denn: im Formular wird ja nur 1 Gebühr abgerechnet. Fügt Ihr dann einfach die weitere(n) Gebührenabrechnung(en) als Anlage bei? Und hat das überhaupt schon mal irgendjemand gemacht? Erkennen das die Rechtspfleger an? Oder gibt es da seitens der Rechtspfleger Rückfragen und/oder Probleme?
Über Erfahrungsberichte würde ich mich sehr freuen!
Liebe Grüße
Flora
mehrere Gebühren für 1 (!) Pfüb
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Ich denke, da müsste man die Kommentierung unter dem Stichwort "Angelegenheit" zu RVG VV 3309 lesen.
S. Geiselmann
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Das geht nicht. Es entsteht auch bei mehreren Drittschuldnern nur eine Gebühr. Es gibt dazu Rechtsprechung des BGH. Fundstelle habe ich ad hoc leider nicht parat, die müsste ich raussuchen.Flora hat geschrieben: ↑02.05.2021, 11:01
ich habe jetzt in der "RVG für Einsteiger" (Beispiel 131, Seite 243) gelesen, daß man "Mehrfache Vollstreckungsgebühren bei mehreren Drittschuldnern und unterschiedlichen Ansprüchen" innerhalb 1 Pfübs abrechnen kann. Das war mir vollkommen neu und ich wollte Euch mal fragen, wie Ihr das jetzt ganz konkret umsetzt.
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Das galt aber nicht für unterschiedliche Ansprüche.
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Das ist doch derselbe Anspruch. Oder reden wir jetzt aneinander vorbei? Ggf. kann @Flora erstmal das Beispiel aus dem Buch näher schildern.
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Folgendes wird im Buch geschildert:
Beispiel 1: Mehrfache Vollstreckungsgebühren bei mehreren Drittschuldnern und unterschiedlichen Ansprüchen
Der RA liest aus der VA, daß die Kontenpfändung bei der Spk., die Pfändung des Rentenanteils bei der DRV und die Pfändung der Lebensversicherung vielversprechend sei. Er beantragt daraufhin im Rahmen eines einzigen Pfübs die 3 Pfändungen.
Lösung:
Der RA erhält die Gebühr Nr. 3309 dreifach, 1x für den Pfüb der Konten bei der Spk., 1x für den Pfüb w/ der Rente und ein weiteres Mal für die Pfändung der Lebensversicherung.
Zu beachten ist zudem: Vorliegend handelt es sich um 3 Vollstreckungsmaßnahmen, so daß 3 Auslagenpauschalen abzurechnen sind (sofern nicht die tatsächlichen Koten gefordert werden).
Sofern allerdings gleich bzw. gleichartige Ansprüche gepfändet werden, fällt die Verfahrensgebühr nicht doppelt an.
Beispiel 2: Keine mehrfachen Vollstreckungsgebühren bei mehreren Drittschuldnern, aber gleichen Ansprüchen
Der RA liest aus der VA, daß die Kontenpfändung bei der Spk. sowie die Kontenpfändung bei der Volksbank vielversprechend sei. Er beantragt daraufhin im Rahmen eines einzigen Pfübs 2 Pfändungen.
Lösung:
Der RA erhält die Gebühr Nr. 3309 einfach, da es sich hier um gleichartige Pfändungen handelt,.
Beispiel 3: Mehrfache Vollstreckungsgebühren bei mehreren Drittschuldnern und zum Teil unterschiedlichen Ansprüchen
Der RA liest aus der VA, daß der Schuldner bei 2 verschiedenen Versicherungsgesellschaften 2 Lebensversicherungen unterhält. Zudem vermietet der Schuldner eine kleine Wohnung, so daß der Anwalt die Mietzahlungen pfänden möchte. Er beantragt daraufhin im Rahmen eines einzigen Pfübs die 3 Pfändungen.
Lösung:
Der RA erhält die Gebühr Nr. 3309 zweifach: 1x für die Pfändung der beiden Lebensversicherungen bei den unterschiedlichen Versicherungsgesellschaften, weil diese "gleichartig" sind, und 1x für die Pfändung der Miete.
Leider haben wir im Büro keinen RVG-Kommentar. Sonst hätte ich, wie Herr Geiselmann empfahl, nachgeschaut. Ich müßte erst in die Bücherei. Vielleicht hat ja von Euch jemand einen und mag einmal nachschauen.
Beispiel 1: Mehrfache Vollstreckungsgebühren bei mehreren Drittschuldnern und unterschiedlichen Ansprüchen
Der RA liest aus der VA, daß die Kontenpfändung bei der Spk., die Pfändung des Rentenanteils bei der DRV und die Pfändung der Lebensversicherung vielversprechend sei. Er beantragt daraufhin im Rahmen eines einzigen Pfübs die 3 Pfändungen.
Lösung:
Der RA erhält die Gebühr Nr. 3309 dreifach, 1x für den Pfüb der Konten bei der Spk., 1x für den Pfüb w/ der Rente und ein weiteres Mal für die Pfändung der Lebensversicherung.
Zu beachten ist zudem: Vorliegend handelt es sich um 3 Vollstreckungsmaßnahmen, so daß 3 Auslagenpauschalen abzurechnen sind (sofern nicht die tatsächlichen Koten gefordert werden).
Sofern allerdings gleich bzw. gleichartige Ansprüche gepfändet werden, fällt die Verfahrensgebühr nicht doppelt an.
Beispiel 2: Keine mehrfachen Vollstreckungsgebühren bei mehreren Drittschuldnern, aber gleichen Ansprüchen
Der RA liest aus der VA, daß die Kontenpfändung bei der Spk. sowie die Kontenpfändung bei der Volksbank vielversprechend sei. Er beantragt daraufhin im Rahmen eines einzigen Pfübs 2 Pfändungen.
Lösung:
Der RA erhält die Gebühr Nr. 3309 einfach, da es sich hier um gleichartige Pfändungen handelt,.
Beispiel 3: Mehrfache Vollstreckungsgebühren bei mehreren Drittschuldnern und zum Teil unterschiedlichen Ansprüchen
Der RA liest aus der VA, daß der Schuldner bei 2 verschiedenen Versicherungsgesellschaften 2 Lebensversicherungen unterhält. Zudem vermietet der Schuldner eine kleine Wohnung, so daß der Anwalt die Mietzahlungen pfänden möchte. Er beantragt daraufhin im Rahmen eines einzigen Pfübs die 3 Pfändungen.
Lösung:
Der RA erhält die Gebühr Nr. 3309 zweifach: 1x für die Pfändung der beiden Lebensversicherungen bei den unterschiedlichen Versicherungsgesellschaften, weil diese "gleichartig" sind, und 1x für die Pfändung der Miete.
Leider haben wir im Büro keinen RVG-Kommentar. Sonst hätte ich, wie Herr Geiselmann empfahl, nachgeschaut. Ich müßte erst in die Bücherei. Vielleicht hat ja von Euch jemand einen und mag einmal nachschauen.