Stammeinlage

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
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Sabina
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#1

27.04.2021, 10:33

Hallo,
Zwangsvollstreckung ist nicht mein Steckenpferd :sad: :sad: :sad:
Ich habe hier eine Schuldnerin (GmbH) mit Sitz in A. Der Geschäftsbetrieb wird auch von dort noch betrieben.
Laut Handelsregister wurde der Sitz nach B verlegt. Dort ist der Geschäftsbetrieb offensichtlich nicht, da Zustellungen dorthin fruchtlos verlaufen (unbekannt etc.)...
Auch gab es bereits mehrere Geschäftsführerwechsel in den letzten 15 Jahren.

Der Mdt möchte, dass ich die Stammeinlage pfände.

Ich habe jetzt zunächst die EV nebst Drittauskünfte beantragt. Diese kommen Anfang Mai (hoffe ich doch).

Was muss ich bei einer eventuellen Pfändung der Stammeinlage vorab beachten. Ich komme mir echt blöd vor, aber ich verstehe das Thema nicht so ganz. :patsch :patsch :patsch

LG
Geiselmann
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#2

28.04.2021, 20:21

Gepfändet werden kann nur der Anspruch der Gesellschaft gegen den Gesellschafter auf Zahlung der Stammeinlage, solange sie nicht vollständig erbracht wurde.
Ist sie bereits vollständig erbracht, kann sie nicht gepfändet werden.
Allenfalls kann eine Kontenpfändung gegen die Gesellschaft ausgebracht werden.
S. Geiselmann
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