Kontopfändung

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
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RA Nik
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#1

21.04.2021, 22:18

Kann ich eine Kontopfändung vornehmen, wenn ich weiß dass das Konto den Eheleuten gehört und Schuldnerin von mir nur die Ehefrau ist?

Können sie dann widersprechen weil auch Geld vom Mann auf das Konto eingeht?
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Riverside
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#2

22.04.2021, 11:01

Kontopfändung geht auch bei gemeinsamen Konten, wenn beide Kontoinhaber sind.
Dracarys!

Nenn mir eine Farbe zwischen 1 und 10. Aber nicht Februar! Das ist kein Land!
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#3

22.04.2021, 11:08

Riverside hat geschrieben:
22.04.2021, 11:01
Kontopfändung geht auch bei gemeinsamen Konten, wenn beide Kontoinhaber sind.
Nicht grundsätzlich. Es hängt davon ab, ob es ein "und" oder "oder"-Konto ist.
Für die einen ist es die US-Wahl, für den Rest der Welt ist es 9/11
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Riverside
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#4

22.04.2021, 11:12

Und gibts auch für Eheleute? Ich dachte, das wird bei Vereinen etc. genutzt und Eheleute wählen das Oder :kopfkratz
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RA Nik
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#5

23.04.2021, 18:20

Aber kann der Mann dann der Pfändung nicht widersprechen mit der Begründung dass es beispielsweise sein Gehalt ist?
Geiselmann
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#6

24.04.2021, 17:55

ZPO § 765 a, ZPO § 850 k
Pfändet der Gläubiger den einer Mitschuldnerin und Ehefrau zustehenden Auszahlungsanspruch aus Girokontovertrag gegen einen Drittschuldner, können die Schuldner und Eheleute zwar nicht nach § 850 k ZPO, jedoch unter den Voraussetzungen des § 765 a ZPO Vollstreckungsschutz beanspruchen, soweit das Guthaben auf dem Girokonto aus der Überweisung von unpfändbarem Arbeitseinkommen des Ehemannes herrührt.
- BGH, Beschl. vom 27.03.2008,VII ZB 32/07= DGVZ 2008, 104= Rpfleger 2008, 374 = JurBüro 2008, 383

S. Geiselmann
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#7

26.04.2021, 10:00

Riverside hat geschrieben:
22.04.2021, 11:12
Und gibts auch für Eheleute? Ich dachte, das wird bei Vereinen etc. genutzt und Eheleute wählen das Oder :kopfkratz
Bei einem Verein läuft das Konto auf den Verein und es gibt nur Verfügungsberechtigte im Normalfall. Zumindest kenne ich das so.
RA Nik
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#8

26.04.2021, 21:25

Also ist das Pfändungsfreieinkommen des Ehemannes pfändbar?

quote=Geiselmann post_id=2065885 time=1619279737 user_id=9809]
ZPO § 765 a, ZPO § 850 k
Pfändet der Gläubiger den einer Mitschuldnerin und Ehefrau zustehenden Auszahlungsanspruch aus Girokontovertrag gegen einen Drittschuldner, können die Schuldner und Eheleute zwar nicht nach § 850 k ZPO, jedoch unter den Voraussetzungen des § 765 a ZPO Vollstreckungsschutz beanspruchen, soweit das Guthaben auf dem Girokonto aus der Überweisung von unpfändbarem Arbeitseinkommen des Ehemannes herrührt.
- BGH, Beschl. vom 27.03.2008,VII ZB 32/07= DGVZ 2008, 104= Rpfleger 2008, 374 = JurBüro 2008, 383

S. Geiselmann
[/quote]
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#9

27.04.2021, 08:49

RA Nik hat geschrieben:
26.04.2021, 21:25
Also ist das Pfändungsfreieinkommen des Ehemannes pfändbar?

quote=Geiselmann post_id=2065885 time=1619279737 user_id=9809]
ZPO § 765 a, ZPO § 850 k
Pfändet der Gläubiger den einer Mitschuldnerin und Ehefrau zustehenden Auszahlungsanspruch aus Girokontovertrag gegen einen Drittschuldner, können die Schuldner und Eheleute zwar nicht nach § 850 k ZPO, jedoch unter den Voraussetzungen des § 765 a ZPO Vollstreckungsschutz beanspruchen, soweit das Guthaben auf dem Girokonto aus der Überweisung von unpfändbarem Arbeitseinkommen des Ehemannes herrührt.
- BGH, Beschl. vom 27.03.2008,VII ZB 32/07= DGVZ 2008, 104= Rpfleger 2008, 374 = JurBüro 2008, 383

S. Geiselmann
[/quote]

? Aus den Antworten kannst Du eine Lösung für Deinen Fall finden. Oder erwartest Du hier von uns ein rechtssicheres "ja" oder "nein"? Das kann Dir hier keiner geben da wir nicht wissen, welche exakte Kontoart der Schuldner mit seiner Ehefrau nutzt.
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#10

27.04.2021, 12:59

RA Nik hat geschrieben:
26.04.2021, 21:25
Also ist das Pfändungsfreieinkommen des Ehemannes pfändbar?

quote=Geiselmann post_id=2065885 time=1619279737 user_id=9809]
ZPO § 765 a, ZPO § 850 k
Pfändet der Gläubiger den einer Mitschuldnerin und Ehefrau zustehenden Auszahlungsanspruch aus Girokontovertrag gegen einen Drittschuldner, können die Schuldner und Eheleute zwar nicht nach § 850 k ZPO, jedoch unter den Voraussetzungen des § 765 a ZPO Vollstreckungsschutz beanspruchen, soweit das Guthaben auf dem Girokonto aus der Überweisung von unpfändbarem Arbeitseinkommen des Ehemannes herrührt.
- BGH, Beschl. vom 27.03.2008,VII ZB 32/07= DGVZ 2008, 104= Rpfleger 2008, 374 = JurBüro 2008, 383

S. Geiselmann
[/quote]

NEIN! Wenn die Ehefrau deine Schuldnerin ist, ist und bleibt das Arbeitseinkommen des Ehemannes für dich komplett unpfändbar. Bitte richtig lesen, da steht nichts von unpfändbaren Teil des Arbeitseinkommens des Ehemannes.
Dumme Gedanken hat jeder, nur der Weise verschweigt sie. Wilhelm Busch
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