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Durchsuchungsanordnung

Verfasst: 16.04.2021, 12:11
von BeLu89
Moin Ihr Lieben,

ich habe eine Akte auf dem Tisch, in der wir einen Zug-um-Zug-Titel haben. Die ZV war erfolglos; zum Termin bzgl. VA-Abgabe kam der Schuldner nicht, wir beantragten den HF. Schuldner wurde durch GVZ zu unterschiedlichen Zeiten mehrfach nicht angetroffen. Die GVZin schlägt nun vor die Beantragung eines richterlichen Beschlusses gem. § 758 a Abs. 4 ZPO zwecks Verhaftung nachts oder an einem Sonntag. Ich mache dies allerdings nun zum ersten Mal. Meine Frage ist nun: Wir würden bzgl. des Antrages auf Erlass einer richterlichen Durchsuchungsandordnung natürlich gerne auf eine Anhörung des Schuldners verzichten. Allerdings weiß ich nicht, wie ich das im Antrag begründen soll. Dass der Schuldner "Vorkehrungen" treffen könnte, sodass er sich nachts oder sonntags dann nicht in seiner Wohnung aufhält, begründets nicht ausreichend oder? Vielleicht habt Ihr ja eine bessere Idee.

Liebe Grüße aus Bremen

:wink2