Vollmachtsnachweis § 253a ZPO

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
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Flora
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#1

10.04.2021, 13:54

Hallo Zusammen,

mein Chef hat mich darauf hingewiesen, daß man wohl seit neuestem (01.01.2021) seine Bevollmächtigung versichern muß, wenn man vollstreckt.
§ 253a ZPO besagt: "1) Bei der Durchführung der Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen in das bewegliche Vermögen haben Bevollmächtigte nach § 79 Abs. 2, S. 1 und 2 Nr. 3 und 4 ihre ordnungsgemäße Bevollmächtigung zu versichern; des Nachweises einer Vollmacht bedarf es in diesen Fällen nicht. 2) Satz 1 gilt nicht für Anträge nach § 802g ZPO."

Das ist irgendwie an mir vorbeigegangen. Kann/Muß ich das jetzt in meinen ZV-Formularen irgendwo ankreuzen? Ich habe nichts gefunden :oops:

Weiß das jemand?

Viele Grüße

Flora
Geiselmann
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#2

10.04.2021, 17:30

Im PfüB-Formular auf Seite 9 im obersten Kästchen ist Platz und im GV-Formular im Modul C

S. Geiselmann
Flora
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#3

10.04.2021, 17:51

Oh, super. Vielen lieben Dank für die schnelle Antwort !!!!!
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