Vermögensauskunft
- paralegal6
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habe ich ehrlichgesagt noch nie gemacht, aber ich sehe Wegegeld auf der Abrechnung, wenn er vollstreckt. Glaube nicht, dass er umsonst wo hinfahren muss. Ist er denn so weit von euch weg? Zahlen muss ja immer erstmal der Gläubiger. Ruf den GVZ am besten an und frag nett, das funktioniert erfahrungsgemäß besser als ein Schreiben
Berlin ist groß. Von einer Seite auf die andere dauert schon einen Moment und genau aus dem Grunde möchte sich mein Chef ja auch die Zeit "sparen" und das aus der Kanzlei heraus erledigen; einfach weil es nicht viel "mitzuteilen" gibt und der zu Betreuende mittellos ist.paralegal6 hat geschrieben: ↑30.03.2021, 11:33habe ich ehrlichgesagt noch nie gemacht, aber ich sehe Wegegeld auf der Abrechnung, wenn er vollstreckt. Glaube nicht, dass er umsonst wo hinfahren muss. Ist er denn so weit von euch weg? Zahlen muss ja immer erstmal der Gläubiger. Ruf den GVZ am besten an und frag nett, das funktioniert erfahrungsgemäß besser als ein Schreiben
Die Gvz. ist etwas genervt, weil das mit dem Termin zuletzt nicht geklappt hat; was ich auch gut verstehen kann (s.o.). Ich werde jetzt mal vermitteln.
Da fällt mir ein: Frage: Könnte ich nicht auch den Termin mit einer entsprechenden Vollmacht machen? Also der Berufsbetreuer bevollmächtigt seinen Mitarbeiter das Vermögensverzeichnis zusammen mit der Gvz.´in auszufüllen?
Das wäre doch des Rätsels Lösung im Interesse aller Beteiligten.
- paralegal6
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würde ich persönlich nicht machen, da du dann haftest für falsche Angaben. Wenn der Schuldner euch zB ein Sparbuch etc vergessen hat mitzuteilen, da wär mir das Risiko zu groß
auch wieder wahr.paralegal6 hat geschrieben: ↑30.03.2021, 11:47würde ich persönlich nicht machen, da du dann haftest für falsche Angaben. Wenn der Schuldner euch zB ein Sparbuch etc vergessen hat mitzuteilen, da wär mir das Risiko zu groß
Aber vielleicht weiß jemand hier, ob es grundsätzlich so funktionieren würde.
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Hier ist es so, dass die GVZ im Moment wegen Corona überhaupt nicht bzw. nur in Ausnahmesituationen zu den Schuldnern (und dann wohl auch nicht zu deren Betreuern) gehen.Manuel hat geschrieben: ↑30.03.2021, 11:23Ich bin ganz bei dir.paralegal6 hat geschrieben: ↑30.03.2021, 11:12naja, der GVZ fragt auch ganz viel nach, wenn ihm etwas nicht schlüssig vorkommt. Kann Chef das nicht abrechnen als Aufwand beim Betreuungsgericht? Sorry, aber gehört für mich mMn zur Vermögenssorge dazu. Wenn er nichts hat, wird der Termin ja kurz sein. Der GVZ kann ja auch zum Chef kommen, kostet dann halt Wegegeld
"Der GVZ kann ja auch zum Chef kommen, kostet dann halt Wegegeld"
Ist das so? Wie müsste ich diesen Weg gehen, weißt Du das? Müsste das Wegegeld dann der Gläubiger zahlen?
Nur wenn der Gvz. damit aus freien Stücken einverstanden ist?
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Tja, der Chef wird um die persönliche Abgabe der Vermögensauskunft nicht herumkommen. Bei der Vermögensauskunft müssen die Angaben an Eides statt versichert werden. Dies ist eine höchstpersönliche Angelegenheit, die nicht durch einen Bevollmächtigten oder durch Übersendung des Verzeichnisses erfolgen kann. Bei Bestehen einer Betreuung ist die/der Betreuer/in hierzu verpflichtet.
Die Gerichtsvollzieherin kann den vom Chef vorgeschlagenen Weg gar nicht gehen, da sie dann eine Dienstpflichtverletzung begehen würde. Ob die Gerichtsvollzieherin bereit ist, zu dem Betreuer zu kommen, müsste mit dieser geklärt werden. Eine Verpflichtung besteht hierzu nicht.
Vielen Dank. Dann werde ich ihm mal die frohe Kunde überbringen Infos aus erster HandGV Freudenstein hat geschrieben: ↑30.03.2021, 16:43Tja, der Chef wird um die persönliche Abgabe der Vermögensauskunft nicht herumkommen. Bei der Vermögensauskunft müssen die Angaben an Eides statt versichert werden. Dies ist eine höchstpersönliche Angelegenheit, die nicht durch einen Bevollmächtigten oder durch Übersendung des Verzeichnisses erfolgen kann. Bei Bestehen einer Betreuung ist die/der Betreuer/in hierzu verpflichtet.
Die Gerichtsvollzieherin kann den vom Chef vorgeschlagenen Weg gar nicht gehen, da sie dann eine Dienstpflichtverletzung begehen würde. Ob die Gerichtsvollzieherin bereit ist, zu dem Betreuer zu kommen, müsste mit dieser geklärt werden. Eine Verpflichtung besteht hierzu nicht.