Vermögensauskunft

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
StefanieESA
Foren-Praktikant(in)
Beiträge: 3
Registriert: 06.08.2020, 09:29
Beruf: Rechtsanwaltsfachangestellte
Software: RA-Micro

#1

25.03.2021, 21:28

Hallo,

wir haben eine Schuldnerin die sich zum Zeitpunkt der Abgabe der Vermögensauskunft in Elternzeit befand. Nun möchten wir vor Ablauf der 2-jährigen Sperrfrist die Vermögensauskunft neu beantragen, da die Elternzeit vorbei ist.

Wie wäre eurer Meinung nach die richtige Formulierung in dem ZV-Auftrag?

Beste Grüße,
Stefanie
mrsgoalkeeper
...ist hier unabkömmlich !
Beiträge: 4844
Registriert: 30.07.2007, 09:23
Beruf: ReNo, Betriebswirtin Schwerpunkt Recht, Rechtsreferentin(FSH), angehende Bachelorette:-)
Wohnort: NRW

#2

26.03.2021, 08:31

Woher nimmst du die Erkenntnis, dass die Elternzeit vorbei ist?
Für die einen ist es die US-Wahl, für den Rest der Welt ist es 9/11
StefanieESA
Foren-Praktikant(in)
Beiträge: 3
Registriert: 06.08.2020, 09:29
Beruf: Rechtsanwaltsfachangestellte
Software: RA-Micro

#3

26.03.2021, 19:15

Ich gehe anhand der 2-jährigen Elternzeit davon aus.
mrsgoalkeeper
...ist hier unabkömmlich !
Beiträge: 4844
Registriert: 30.07.2007, 09:23
Beruf: ReNo, Betriebswirtin Schwerpunkt Recht, Rechtsreferentin(FSH), angehende Bachelorette:-)
Wohnort: NRW

#4

29.03.2021, 08:19

StefanieESA hat geschrieben:
26.03.2021, 19:15
Ich gehe anhand der 2-jährigen Elternzeit davon aus.
Das dürfte a) nicht reichen und b) beträgt die Elternzeit bis zu 3 Jahre.
Für die einen ist es die US-Wahl, für den Rest der Welt ist es 9/11
Benutzeravatar
sh161
Kennt alle Akten auswendig
Beiträge: 609
Registriert: 12.12.2012, 10:19
Beruf: RA-Fachangestellte
Software: Advoware

#5

29.03.2021, 08:21

mrsgoalkeeper hat geschrieben:
29.03.2021, 08:19
StefanieESA hat geschrieben:
26.03.2021, 19:15
Ich gehe anhand der 2-jährigen Elternzeit davon aus.
Das dürfte a) nicht reichen und b) beträgt die Elternzeit bis zu 3 Jahre.
Bei Zwillingen sogar bis zu 5 Jahre.
Bild
Manuel
Forenfachkraft
Beiträge: 227
Registriert: 15.02.2018, 09:43
Beruf: ReFa

#6

30.03.2021, 09:23

Ich habe mal eine Frage: Muss der Gerichtsvollzieher beim ausfüllen der Vermögensauskunft zwingend anwesend sein?

Kann der Berufsbetreuer zum Beispiel das Verzeichnis auch ohne Anwesenheit des Schuldners (Pflegeheim) ausfüllen und dem Gvz. übersenden (Vermögenssorge ist incl.)?

Danke.
Benutzeravatar
paralegal6
Foreno-Inventar
Beiträge: 2969
Registriert: 07.09.2015, 15:47
Beruf: ReFa, BW
Software: RA-Micro

#7

30.03.2021, 10:11

§ 802f
dass es da Ausnahmen gibt, wäre mir nicht bekannt.
Könnte aber evtl. der Betreuer für den Betreuten abgeben? Hat ja Vermögenssorge
Bild
Manuel
Forenfachkraft
Beiträge: 227
Registriert: 15.02.2018, 09:43
Beruf: ReFa

#8

30.03.2021, 10:50

paralegal6 hat geschrieben:
30.03.2021, 10:11
§ 802f
dass es da Ausnahmen gibt, wäre mir nicht bekannt.
Könnte aber evtl. der Betreuer für den Betreuten abgeben? Hat ja Vermögenssorge
Dankeschön. Ja, die Gerichtsvollzieherin fordert konkret ein, dass mein Chef als Betreuer die VA für den zu Betreuenden abgibt, aber der möchte da nicht hinfahren :pfeif Jetzt soll ich organisieren, dass die Gvz.´in das Formular schickt, er es ausfüllt und zurück schickt. Was diese aktuell ignoriert.
Hat da vielleicht noch jemand hier Erfahrungen oder Ideen, ob das irgendwie machbar wäre?

"Der Gerichtsvollzieher errichtet in einem elektronischen Dokument eine Aufstellung mit den nach § 802c Absatz 1 und 2 erforderlichen Angaben (Vermögensverzeichnis). 2Diese Angaben sind dem Schuldner vor Abgabe der Versicherung nach § 802c Abs. 3 vorzulesen oder zur Durchsicht auf einem Bildschirm wiederzugeben. "

Alleine dieser Absatz aus § 802 würde die Möglichkeit ja ausschließen. Aber vielleicht hat das ja jemand schon mal "durchbekommen".

In diesem Fall auch eine einfache Sache, denn der zu Betreuende hat kaum persönliche Gegenstände, eine geringe Rente plus Sozialleistungen/KK und das Konto läuft hier über die Betreuung. Das wars. Forderung sind hohe Altschulden.
Benutzeravatar
paralegal6
Foreno-Inventar
Beiträge: 2969
Registriert: 07.09.2015, 15:47
Beruf: ReFa, BW
Software: RA-Micro

#9

30.03.2021, 11:12

naja, der GVZ fragt auch ganz viel nach, wenn ihm etwas nicht schlüssig vorkommt. Kann Chef das nicht abrechnen als Aufwand beim Betreuungsgericht? Sorry, aber gehört für mich mMn zur Vermögenssorge dazu. Wenn er nichts hat, wird der Termin ja kurz sein. Der GVZ kann ja auch zum Chef kommen, kostet dann halt Wegegeld
Bild
Manuel
Forenfachkraft
Beiträge: 227
Registriert: 15.02.2018, 09:43
Beruf: ReFa

#10

30.03.2021, 11:23

paralegal6 hat geschrieben:
30.03.2021, 11:12
naja, der GVZ fragt auch ganz viel nach, wenn ihm etwas nicht schlüssig vorkommt. Kann Chef das nicht abrechnen als Aufwand beim Betreuungsgericht? Sorry, aber gehört für mich mMn zur Vermögenssorge dazu. Wenn er nichts hat, wird der Termin ja kurz sein. Der GVZ kann ja auch zum Chef kommen, kostet dann halt Wegegeld
Ich bin ganz bei dir.

"Der GVZ kann ja auch zum Chef kommen, kostet dann halt Wegegeld"

Ist das so? Wie müsste ich diesen Weg gehen, weißt Du das? Müsste das Wegegeld dann der Gläubiger zahlen?
Nur wenn der Gvz. damit aus freien Stücken einverstanden ist?
Antworten