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Vorläufige Vollstreckbarkeit Urteil Arbeitsrecht

Verfasst: 24.03.2021, 07:52
von Blondelicious
Hallo zusammen,

ich habe mal wieder einen Vollstreckungsfall im Arbeitsrecht. Das kommt so selten vor, dass ich hier immer etwas aufgeschmissen bin :kopfkratz

Ich habe ein Sitzungsprotokoll vorliegen, was den Urteilstenor wiedergibt. Mein Chef will jetzt, dass ich bei Gericht die vollstreckbare Ausfertigung des Sitzungsprotokolls beantrage :lolaway
Wäre mir neu, wenn das gehen würde.
Natürlich konnte ich stattdessen (so wie er es vllt. auch ursprünglich meinte) die vollstreckbare Ausfertigung des Urteils beantragen. Kann ich das auch schon tun, wenn uns bisher nur das Protokoll vorliegt? Laut § 62 ArbGG sind arbeitsgerichtliche Urteile ja immer vorläufig vollstreckbar, es Bedarf keiner extra Anmerkung auf vorläufige Vollstreckbarkeit im Tenor. Er will halt am liebsten gestern schon aus dem Tenor vollstrecken. Aber ich fürchte so leicht ist das nicht, oder?

Re: Vorläufige Vollstreckbarkeit Urteil Arbeitsrecht

Verfasst: 24.03.2021, 08:11
von mrsgoalkeeper
Du kannst eine abgekürzte vollstreckbare Ausfertigung des Urteils beantragen (übrigens nicht nur im Arbeitsrecht ;) ).

Re: Vorläufige Vollstreckbarkeit Urteil Arbeitsrecht

Verfasst: 24.03.2021, 08:42
von Blondelicious
mrsgoalkeeper hat geschrieben:
24.03.2021, 08:11
Du kannst eine abgekürzte vollstreckbare Ausfertigung des Urteils beantragen (übrigens nicht nur im Arbeitsrecht ;) ).
Das höre ich tatsächlich das erste mal :thx Muss ich etwas bestimmtes in den Text schreiben zum beantragen oder auf einen § hinweisen? Oder reicht ein Einzeiler?

Re: Vorläufige Vollstreckbarkeit Urteil Arbeitsrecht

Verfasst: 24.03.2021, 09:08
von jojo
Es sollte ein Einzeiler reichen.

Aber Vorsicht: Du wirst keinen Zustellvermerk bekommen und wirst daher selber zustellen müssen.