Vorläufige Vollstreckbarkeit Urteil Arbeitsrecht

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
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Blondelicious
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#1

24.03.2021, 07:52

Hallo zusammen,

ich habe mal wieder einen Vollstreckungsfall im Arbeitsrecht. Das kommt so selten vor, dass ich hier immer etwas aufgeschmissen bin :kopfkratz

Ich habe ein Sitzungsprotokoll vorliegen, was den Urteilstenor wiedergibt. Mein Chef will jetzt, dass ich bei Gericht die vollstreckbare Ausfertigung des Sitzungsprotokolls beantrage :lolaway
Wäre mir neu, wenn das gehen würde.
Natürlich konnte ich stattdessen (so wie er es vllt. auch ursprünglich meinte) die vollstreckbare Ausfertigung des Urteils beantragen. Kann ich das auch schon tun, wenn uns bisher nur das Protokoll vorliegt? Laut § 62 ArbGG sind arbeitsgerichtliche Urteile ja immer vorläufig vollstreckbar, es Bedarf keiner extra Anmerkung auf vorläufige Vollstreckbarkeit im Tenor. Er will halt am liebsten gestern schon aus dem Tenor vollstrecken. Aber ich fürchte so leicht ist das nicht, oder?
mrsgoalkeeper
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#2

24.03.2021, 08:11

Du kannst eine abgekürzte vollstreckbare Ausfertigung des Urteils beantragen (übrigens nicht nur im Arbeitsrecht ;) ).
Für die einen ist es die US-Wahl, für den Rest der Welt ist es 9/11
Blondelicious
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#3

24.03.2021, 08:42

mrsgoalkeeper hat geschrieben:
24.03.2021, 08:11
Du kannst eine abgekürzte vollstreckbare Ausfertigung des Urteils beantragen (übrigens nicht nur im Arbeitsrecht ;) ).
Das höre ich tatsächlich das erste mal :thx Muss ich etwas bestimmtes in den Text schreiben zum beantragen oder auf einen § hinweisen? Oder reicht ein Einzeiler?
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jojo
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#4

24.03.2021, 09:08

Es sollte ein Einzeiler reichen.

Aber Vorsicht: Du wirst keinen Zustellvermerk bekommen und wirst daher selber zustellen müssen.
Denn für immer Punk, will ich sein mein Leben lang,
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Der Totenschädel lacht, die schwarzen Fahnen wehen... Viva St. Pauli ! 177
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