Neuer Antrag auf Erlass eines PfÜBs, was tun mit RZV?

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
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lilkisara
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#1

22.03.2021, 09:01

Hallo liebes Forum!

Ich bin es Mal wieder in der Zwangsvollstreckung. Vielleicht könnt Ihr mir helfen, weil ich im Internet (und hier im Forum über die Suchfunktion) gerade einfach nicht schlau geworden bin.

Wir hatten 2018 einen Antrag auf Erlass eines PfÜBs durchbekommen. Schuldnerin hat sich zwischendurch gemeldet und eine Ratenzahlungsvereinbarung getroffen. In der RZV sind die Gebühren der RZV mit aufgenommen. Ist auch unterschrieben in unserer Akte. Die gute Frau hat nie eine Rate gezahlt, wurde auch von uns angeschrieben und jetzt soll ich wieder vollstrecken und auch die Gebühr der RZV geltend machen.

Meine Frage: Muss ich die RZV Gebühr nicht eigentlich jetzt auch zunächst titulieren lassen? Wenn ja, normaler MB oder gibt es da einen anderen Weg? Oder kann ich die Gebühr irgendwo mit aufnehmen in dem PfÜB-Antrag wovon ich vorher noch nie etwas wusste?

Vielen lieben Dank schon einmal im Voraus für jegliche Hilfe. :wink1
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paralegal6
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#2

22.03.2021, 10:17

Einigungsgebühr sind 20%, da Schuldner Null Euro gezahlt hat, was möchtest du festsetzen lassen?
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Refa-99
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#3

22.03.2021, 10:20

Der Gebührenwert bei der RZV ist nicht der gezahlte Betrag, sondern der, über den die RZ vereinbart wurde
Ein Blick ins Gesetz erleichtert die Rechtsfindung
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sh161
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#4

22.03.2021, 10:52

Refa-99 hat geschrieben:
22.03.2021, 10:20
Der Gebührenwert bei der RZV ist nicht der gezahlte Betrag, sondern der, über den die RZ vereinbart wurde
Trotzdem ist der Wert nur 20 % der Anspruchshöhe. https://dejure.org/gesetze/RVG/31b.html
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Refa-99
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#5

22.03.2021, 11:00

Ja, das ist mir klar, aber ich hab paralegal6 so verstanden, dass wenn 0 Euro gezahlt wurden, auch 0 Euro als relevanter Wert anzusetzen sind
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paralegal6
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#6

22.03.2021, 11:05

naja, auf alle Fälle lass ich das vom Vollstreckungsgericht festsetzen und nicht per MB, dachte das hat man im Studium :lol:
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lilkisara
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#7

23.03.2021, 11:39

paralegal6 hat geschrieben:
22.03.2021, 10:17
Einigungsgebühr sind 20%, da Schuldner Null Euro gezahlt hat, was möchtest du festsetzen lassen?
Das war nicht direkt meine Frage, aber danke. :oops:

Wir haben die Ratenzahlungsvereinbarung schon richtig abgerechnet und auch von der Schuldnerin gegengezeichnet im Original in der Akte. Meine Frage war: wie kann ich die Gebühren dafür mit in dem neuen Zwangsvollstreckungsauftrag geltend machen?

Wir hatten in der Angelegenheit schon einmal vollstreckt (ein PfÜB). Die Schuldnerin hatte sich daraufhin gemeldet und mit uns eine Ratenzahlungsvereinbarung getroffen (Vereinbarung ist, wie schon gesagt, unterschrieben in der Akte und die Gebühren für die Vereinbarung sind in der Ratenzahlungsvereinbarung mit Rechnung mit aufgenommen). Sie hat keine einzige Rate gezahlt und wir wollen jetzt wieder vollstrecken, am liebsten natürlich mit den Gebühren, die in der Ratenzahlungsvereinbarung aufgenommen sind.

Allerdings haben wir ja für die Gebühren der Ratenzahlungsvereinbarung keinen Titel (Titel, Klausel u. Zustellung).

Also, wie kann ich aus der Ratenzahlungsvereinbarung einen Titel bekommen? Gibt es dafür ein spezielles Verfahren, das ich beachten muss? Oder kann ich die Gebühren dafür irgendwo im PfÜB Formular aufführen?
paralegal6 hat geschrieben:
22.03.2021, 11:05
naja, auf alle Fälle lass ich das vom Vollstreckungsgericht festsetzen und nicht per MB, dachte das hat man im Studium :lol:
Ganz ehrlich, die Zwangsvollstreckung wurde weder in der Ausbildung noch in der Fortbildung zum Rechtsfachwirt wirklich erläutert. Wir wurden da reingeworfen und es wird mehr oder weniger erwartet, dass einem alles in der Kanzlei beigebracht wurde. Ist zumindest mein Verständnis. In der Fortbildung haben wir nur die möglichen Rechtsmittel etc. erklärt bekommen, aber ansonsten nichts.

Und während der Ausbildung haben wir das Formular vorgelegt bekommen und dann durften wir das Mal zum Spaß ausfüllen. Das war's.
Ryutsun
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#8

26.03.2021, 16:16

Ich würde sagen, dass ein Vergleich während ZV-Maßnahmen in jene Kosten fallen, sodass diese als Nebenforderungen gelten und nicht tituliert werden müssen, außer man möchte die Zinsansprüche daraus geltend machen. Wenn man letzteres möchte, dann tituliert man, wie bereits gesagt wurde, über das Vollstreckungsgericht.

"Lediglich die Erstattungsfähigkeit einer Einigungsgebühr ist im Rahmen der Zwangsvollstreckung umstritten. Denn in der Literatur wird kontrovers diskutiert, ob § 788 ZPO eine entstandene Einigungsgebühr überhaupt erfassen kann, denn sie dient nicht der Durchführung oder Vorbereitung der Vollstreckung, sondern der Vermeidung. Weiterhin steht unter Erstattungsgesichtspunkten im Streit, ob es – analog § 91 Abs. 2Satz 1 ZPO – notwendig war, ob der Anwalt bei einer Einigung mitgewirkt hat.

Vermeiden Sie im Vorfeld dieses Risiko, indem Sie vom Schuldner im Rahmen einer Einigung die ausdrückliche Kostenübernahme auch der Einigungsgebühr verlangen! Denn in diesen Fällen steht nach BGH-Rechtsprechung die Erstattungsfähigkeit fest (BGH, Beschl. v. 24.01.2006 – VII ZB 74/05). " Aus RVG-News.de

Für's nächste mal dann :P
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Pepples
...ist hier unabkömmlich !
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#9

27.03.2021, 07:52

"Sie hören von meinem Anwalt" ist die Erwachsenenversion von "Das sag ich meiner Mama!" 134
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