Rechtskraftzeugnis gem. selbstständiger. Bescheinigung?!

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Ryutsun
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#1

17.03.2021, 12:32

Hallo zusammen,

mal wieder ein Kunststück in meiner Kanzlei.

Wir, Kläger und Berufungsbeklagte, haben nun in beiden Instanzen obsiegt. Versäumnisurteil wird aufrecht erhalten. Nun haben wir also ein I. Instanzliches Versäumnisurteil und einen II. Instanzlichen Beschluss, dass die Berufung verworfen und das VU aufrecht erhalten wird.

Beide vollstreckbaren KFBs sind da. In einem der KFB ist auch extra aufgehführt, dass die Vollstreckung aus dem VU (und damit ja auch aus den KFBs) nur gegen SL fortgesetzt werden darf. Heißt also, Rechtakraftzeugnis erteilen lassen.

Nun schreibt meine RAin gerne folgenden Satz an das Gericht und ist dann immer schrecklich genervt, wenn das Gericht das Urteil haben möchte:
"...bitten wir um Erteilung eines Rechtskraftzeugnisses gem. § 706 ZPO in Form einer selbstständigen Bescheinigung."

Ich finde zu dieser selbstständigen Bescheinigung einfach nichts und deswegen wollte ich hier mal fragen, wo sowas steht bzw. was genau damit gemeint ist. Will sie, dass die beim Gericht ein neues Urteil mit RKZ drauf erstellen anstelle, dass wir das hinschicken und mit einem RKZ versehen?

Komme mir teilweise wie ein Idiot vor, wenn ich dann immer frage ob mit oder ohne Urteil diesmal. Erstmal die Reaktion "Ach je, das hatten wir doch schon." aber dann kommt auch spontan die Entscheidung "Naja, bevor die wieder meckern und zurückschreiben, das gehe nicht, schicken Sie es diesmal mit Urteil", also war es dann doch nicht so falsch.

Vielleicht könnt ihr mir ja mal mehr Infos darüber geben.
samsara
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#2

17.03.2021, 12:38

Ich schicke das Urteil der Einfachheit halber immer mit.

Lt. Zöller, § 706 I 2 e, kann das Zeugnis aber auch als selbständige Bescheinigung - ohne Verbindung mit der Urteilsausfertigung - ausgestellt werden.
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