Hallo noch einmal. Ich muss meine Sache/ den Fall noch einmal aufgreifen.
Nachdem wir zuletzt Auskunft erteilt haben, hat uns die GGS nun neu angeschrieben und den Pflichtteil beziffert und zur Zahlung aufgefordert.
Wenn wir die Mdten weiter vertreten, muss ich dann meine außergerichtliche GSG über den GW Auskunft (damals 5.000 € Auffangwert) nun bei der GSG über den GW Pflichtteil anrechnen (da ja grundsätzlich nur der höhere Wert maßgebend ist, zumindest bei einer Stufenklage)?
LG und danke vorab für euer Feedback.
'Vollstreckung Auskunftserteilung - unvertretbare Handlung
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- paralegal6
- ...ist hier unabkömmlich !
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https://www.iww.de/ee/schnittstellenneb ... ht-f141950
Ihr seid aber noch außergerichtlich unterwegs oder? Anrechnen ja, ist mMn die gleiche Angelegenheit nur ne andere Stufe
Ihr seid aber noch außergerichtlich unterwegs oder? Anrechnen ja, ist mMn die gleiche Angelegenheit nur ne andere Stufe
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Wir haben bezüglich der Auskunft:
- erst außergerichtlich, da wir die Auskunft abgelehnt haben
- dann 1. Instanz, da Mdt verklagt wurde
- dann 2. Instanz, da wir Berufung gg Urteil I. Instanz eingelegt haben
Mdt wurde verurteilt, die Auskunft zu erteilen, die wir nun auch erteilt haben.
Auf deren Grundlage macht die GGS nun die Berechnung. Habe gestern auch mal nachgelesen, dass man Auskunftsklage und Leistungsklage separat machen kann und es dann verschiedene Angelegenheit mit verschiedenen Gegenstandswerten sind.
- erst außergerichtlich, da wir die Auskunft abgelehnt haben
- dann 1. Instanz, da Mdt verklagt wurde
- dann 2. Instanz, da wir Berufung gg Urteil I. Instanz eingelegt haben
Mdt wurde verurteilt, die Auskunft zu erteilen, die wir nun auch erteilt haben.
Auf deren Grundlage macht die GGS nun die Berechnung. Habe gestern auch mal nachgelesen, dass man Auskunftsklage und Leistungsklage separat machen kann und es dann verschiedene Angelegenheit mit verschiedenen Gegenstandswerten sind.