'Vollstreckung Auskunftserteilung - unvertretbare Handlung

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
DaniMendl
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#1

05.03.2021, 15:39

Hallo zusammen,

bräuchte bitte mal eure Hilfe:

Habe ein Urteil zur Auskunftserteilung vorliegen. Soll jetzt vollstrecken. Soweit klar.

In meinem Muster steht der Satz ".... wurde mit SChreiben vom ... unter Androhung von Vollstreckungsmaßnahmen zur Auskunft aufgefordert. Diese ist nicht eingegangen. .... "

So - nun mein Problem. Wir = Chef haben den Schuldner zwar aufgefordert, aber nicht unter Androhung der Vollstreckung.

Muss ich das nun noch nachholen oder kann ich trotzdem vollstrecken und Ordnungsgeld festsetzen lassen.

Danke für euren Input.
Feldhamster
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#2

05.03.2021, 19:03

Ich würde sofort den Antrag auf Ordnungsgeld stellen. Erstens steht die Aufforderung konkludent im Urteil, zweitens habt ihr ihn angeschrieben (bestimmt unter Bezugnahme auf das Urteil), damit weiß der Schuldner doch, was er zu tun hat und wenn er es nicht tut, muss er sich nicht wundern, wenn ein Ordnungsgeld festgesetzt wird.
DaniMendl
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#3

06.03.2021, 07:21

Super, danke schön.
Krümelkekse
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#4

16.03.2023, 14:00

Ich habe ein "ähnliches" Problem. Es geht um Auskunft
- waren vorgerichtlich tätig und haben die Auskunft verweigert -> GSG abgerechnet
- GGS hat uns verklagt -> haben verloren -> VG (mit Anrechnung GSG) abgerechnet
- wir haben Berufung gg Urteil 1. Instanz eingelegt -> haben wieder verloren

Nun hat uns die Mdtschaft beauftragt, die Auskunft zu erteilen. Ist das nun eine neue Angelegenheit? Die GGS hat mal kurz angetextet u angefragt, ob wir nun die Auskunft erteilen oder die GGS tatsächlich ZV einleiten soll. Natürlich haben wir die Auskunft erteilt bzw. sind noch dabei (müssen Gutachten einholt werden usw...)

Zählt unsere außergerichtliche Tätigkeit nun noch zum Auftrag dazu, den ich schon abgerechnet habe?
Krümelkekse
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#5

21.03.2023, 10:03

Hello Hello? Kann mir jmd helfen? LG
Oliverreinhardt2
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#6

21.03.2023, 10:43

Krümelkekse hat geschrieben:
16.03.2023, 14:00
Ich habe ein "ähnliches" Problem. Es geht um Auskunft
- waren vorgerichtlich tätig und haben die Auskunft verweigert -> GSG abgerechnet
- GGS hat uns verklagt -> haben verloren -> VG (mit Anrechnung GSG) abgerechnet
- wir haben Berufung gg Urteil 1. Instanz eingelegt -> haben wieder verloren

Nun hat uns die Mdtschaft beauftragt, die Auskunft zu erteilen. Ist das nun eine neue Angelegenheit? Die GGS hat mal kurz angetextet u angefragt, ob wir nun die Auskunft erteilen oder die GGS tatsächlich ZV einleiten soll. Natürlich haben wir die Auskunft erteilt bzw. sind noch dabei (müssen Gutachten einholt werden usw...)

Zählt unsere außergerichtliche Tätigkeit nun noch zum Auftrag dazu, den ich schon abgerechnet habe?
Hallo,

ich bin für "neue Angelegenheit".
Du schreibst ja selber: "nun hat uns die Mdtschaft beauftragt, die Auskunft zu erteilen..."
Gruß
Oli
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#7

22.03.2023, 12:38

Die Sachverhaltsdarstellung ist ziemlich kurz. Ich gehe mal davon aus, dass nur euer Mandant die Auskunft an sich erteilen kann, und ihr nur ein Schreiben dazu formuliert? Das Gutachten muss er sowieso gesondert zahlen. Ohne ein bischen mehr input kann man keine ganz genaue Antwort geben. Grundsätzlich ist es erstmal die gleiche Angelegenheit. Wenn das nun aber aufwendig wird und weitere Gebühren auslöst muss man dies erstmal dem Mandanten mitteilen
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#8

22.03.2023, 13:39

Wenn das hier
Krümelkekse hat geschrieben:
16.03.2023, 14:00
Die GGS hat mal kurz angetextet u angefragt, ob wir nun die Auskunft erteilen oder die GGS tatsächlich ZV einleiten soll...
Androhung oder Ankündigung der Zwangsvollstreckung war, dann befindet Ihr Euch in der Vollstreckung, und rechnet 0,3 VG 3309 ab.
Krümelkekse
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#9

23.03.2023, 11:13

Es geht um Erbrecht. Die GGS wollte Pflichtteil gg unseren Mdten geltend machen und hatte uns hierzu vorher zur Auskunft aufgefordert. Diese hatten wir außergerichtlich verweigert. Daraufhin klagt die GGS aus Auskunft und gewinnt. Daraufhin legen wir Berufung ein und verlieren, so dass Mdten verurteilt wurden, nun die geforderte Auskunft zu erteilen.

Die Mdten haben uns natürlich gebeten, nach Einholung aller Infos der GGS gegenüber die Auskunft zu übermitteln. Das tun wir im Moment und warten dann ab, ob die GGS evtl Pflichtteilsansprüche geltend gemacht.

Nun ist eben die Frage, ob nach Vorliegen eines Endurteils, in dem die Mdten zur Auskunftserteilung verpflichtet wurden, das noch zu unserer bereits ggü den Mdten abgerechneten vorgerichtlichen Tätigkeit zählt. Die GGS hatte eine kurze Mail geschrieben, ob Vollstreckung eingeleitet werden soll oder wir nun die Auskunft erteilen. Wir haben natürlich geschrieben, dass wir die Auskunft erteilen und keine ZV eingeleitet werden muss.

Hatte auch schon dran gedacht, eine 3309 über GW 5.000,00 € (ist der GW für alle Instanzen gewesen) abzurechnen, auch wenn keine konkrete ZV-Androhung in dem Sinne vorliegt.

Was meint ihr?
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#10

23.03.2023, 12:05

Da es wie gesagt die gleiche Angelegenheit ist sehe ich hier auch nicht mehr als die zv Gebühr (wenn überhaupt). Auskunft bei Erbe zum Pflichtteil muss eh meistens erteilt werden ;) ihr leitet doch nur ein paar Zahlen weiter, das ist auch nicht sonderlich aufwendig
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