Zwangsvollstreckung ArbG-Vergleich

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
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Nicoletta1993
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#1

05.03.2021, 15:37

Hallo,

kurz vor dem Wochenende zerbreche ich mir den Kopf. Wir haben einen Arbeitgeber in einem Rechtstreit vertreten. Es wurde ein Vergleich geschlossen, dass das Arbeitsverhältnis auf Basis eines Bruttolohns in Höhe von 1.500 € für die Monate Dezember und Januar abgewickelt wird.

Der Arbeitnehmer hat nunmehr eine Kontopfändung beantragt. Wäre hier eine Vollstreckungserinnerung sinnvoll?
Zum einen habe ich gelesen, dass die ZV aufgrund der Unbestimmtheit des vollstreckbaren Inhalts unzulässig ist. Könnte ja sein, dass die Arbeitnehmerin, aufgrund von Krankheit o.ä. nicht den Anspruch auf den vollen Bruttolohn hat. Andererseits habe ich aber auch gelesen, dass man sehr wohl die Bruttovergütung pfänden kann, dann aber die Sozialabgaben selbst zahlen muss.
Wie verhält es sich denn hier nach § 834 ZPO? Müsste nicht vorher der GV geschickt werden um die Vollstreckung einzuleiten, bevor man eine Kontopfändung beantragen kann?
Fragen über Fragen.. ich hoffe ihr könnt mir kurz vorm Wochenende helfen :)

Danke schonmal :wink1
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paralegal6
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#2

08.03.2021, 16:08

Weiss jetzt nicht wieso du meinst, sie könnte keinen Anspruch auf den vollen Lohn haben, steht doch anscheinend so im Titel. Januar ist ja auch schon vorbei. Weiss jetzt nicht wann der Titel rechtskräftig war, aber euer Mandant hätte ja schon längst eine Abrechnung erstellen können. Was du mit dem Gerichtsvollzieher meinst versteh ich nicht, klar kann man einen PfÜB machen ohne vorher zu vollstrecken
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