Arbeitsentgelt (brutto) vollstrecken

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
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Spiderman
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#1

04.03.2021, 15:53

Hallo Zusammen,

nach einiger Abwesenheit melde ich mich zurück. Hatte im Juli letzten Jahres einen Arbeitsunfall erlitten und lag anschließend 6 Wochen im Krankenhaus und war insgesamt 8 Monate krankgeschrieben. Zum 01.03.2021 habe eine neue Kanzlei gefunden und fühle mich bislang ziemlich wohl. :mrgreen:

Nun habe ich eine schwierigen Sachverhalt den ich lösen muss. Wir haben Klage vor dem ArbG erhoben mit dem Antrag, den Bruttobetrag X nebst Zinsen seit dem DD.MM.YYYY an den Kläger zu zahlen. Die weiteren Klageanträge lauteten, den Bruttobetrag X abzüglich X EUR netto nebst Zinsen seit dem DD.MM.YYYY an den Kläger zu zahlen. Das VU gegen den Beklagten wurde gemäß den Anträgen aus der Klageschrift erlassen. Weiterhin hätte der Beklagte die Kosten des Rechtsstreits bei einem Streitwert von Betrag X zu tragen. Den Antrag auf Ertelung einer ordnungsgemäßen Lohnabrechnung hatte der RA nicht gestellt.

Frage:

1. Bei den ausgeurteilten Bruttobeträgen abzüglich Netto nebst Zinsen weise ich die GVZ an, die Differenz zu vollstrecken. Da die Kosten für die Sozialversicherung selbstständig errechnet worden sind, dürfte es sich bei den Differenz Beträgen tatsächlich um die Sozialversicherungsbeiträge handeln. Muss die GVZ dann eine Abrechnung erstellen? Gibts da eine Vorschrift? Gibts da ähnliche erfahrungen von anderen?

2. Weiterhin bin ich irritiert über die Kostenentscheidung. Eigentlich zahlt doch jede Partei ihre RA Kosten in der I. Instanz selbst, sofern die Parteien keine Berufung gegen das Urteil einlegen und die II. Instanz entscheidet. Denn die Kostenentscheidung verstehe ich tatsächlich so, als ob ich einen KfA stellen müsste. Oder hat sich in den letzten 8 Monaten da irgendwas geändert? :D

Danke für die Antworten vorab. :thx :thx
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#2

04.03.2021, 15:58

Die Kostenentscheidung bezieht sich auf die Gerichtskosten.

Bei der Vollstreckung von Bruttobeträgen ist der Gläubiger für die Abführung von Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen selbst verantwortlich.
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#3

04.03.2021, 16:02

Ich hatte heute mit der GVZ telefoniert und hatte sie gefragt, ob sie eine abrechnung erstellt. Sie entgegnete mir, sie sei kein Lohnbüro. Hatte mich nämlich gefragt, dass ja die korrekte Höhe der jeweiligen SV Beträge festgestellt werden muss.
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#4

04.03.2021, 16:04

Spiderman hat geschrieben:
04.03.2021, 16:02
Ich hatte heute mit der GVZ telefoniert und hatte sie gefragt, ob sie eine abrechnung erstellt. Sie entgegnete mir, sie sei kein Lohnbüro.
Hat sie ja auch Recht mit.
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#5

04.03.2021, 16:05

Okay, alles klar. hast mir sehr geholfen. :) Vielen Dank!
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