Guten Morgen miteinander,
wir haben einen ger. Vergleich geschlossen. Sinngemäß wurde folgendes beschlossen:
Beklagte verpflichtet sich ggü dem Kläger die Kosten ... zu erstatten. Hierfür wird der Kl dem Bekl. ein Kostenangebot vor Durchführun der Arbeiten übersenden.
Bekl. steht die Möglichkeit zu, eine andere Werkstatt zu benennen. Kl. ist dann verpflichtet, dort reparieren zu lassen. Bekl. hat bei Benennung einer Fachwerkstatt die Rep.Kosten direkt an die Werkstatt zu entrichten und den Kl von den Kosten freizustellen.
Nun zum Problem: Kostenvoranschlag wurde genehmigt. Kl. hat reparieren lassen und die Rechnung direkt bar bezahlt ( ). Bezahltvermerk ist auf der Rechnung drauf. Wir wollten das Geld von der Bekl. haben, die haben aber direkt nach Erhalt der Rechnung (mit Bezahlt-Vermerk) an die Werkstatt überwiesen . Werkstatt hat nun also doppelt Geld, sagt aber, es ist nur einmal da.
Der Kl. will das Geld haben, was er verauslagt hat. Und ich soll vollstrecken. Aber bei wem und wie und überhaupt?
Gegenseite meint, es sei alles erledigt, kündigt jetzt schon Vollstreckungsschutzmaßnahmen an.
Ich hoffe, irgendeiner sieht halbwegs durch und kann mir einen Tip geben, in welche Richtung ich denken soll.
Habt noch einen angenehmen Tag!
Vollstreckung Vergleich
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Ironie ist das Salz in der Suppe, was das Aufgetischte erträglich macht!
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Ich würde die Werkstatt anschreiben, beide Bezahltvermerke vorlegen und mit kurzer Frist Rückzahlung verlangen, sonst Klage.
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Bei manchen Menschen ist es interessant zu sehen, wie das Alter den Verstand überholt hat! (Autor: A.G.)
An die Person, die meine Schuhe versteckt hat, während ich auf der Hüpfburg war: Werd' erwachsen!
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Steht denn auf der Rechnung drauf, wann bezahlt wurde? Ich würde die Beklagte erstmal auffordern einen Nachweis über die erfolgte Zahlung an die Werkstatt vorzulegen.
Wenn Du beides hast die Werkstatt nochmals anschreiben und die Belege vorlegen. Die werden ja auch keine Rechnung mit dem Vermerk bereits bezahlt herausgeben, wenn es nicht an dem Tag bezahlt wurde. Die sollen dann anhand der beiden Tage (Zahlungen) den Eingang nochmals prüfen, auch, ob sie ggfs. einmal vielleicht an die Bekl. zurückerstattet haben oder es einem falschen Vorgang zugeordnet haben.
Vollstrecken kannst Du mit Deinem Titel höchstens gegen die Beklagte nicht gegen die Werkstatt. Was jedoch wenig Sinn macht, wenn die wirklich bezahlt hat. Wobei mit gerade auffällt, dass im Titel ja kein genauer Betrag steht.
Wenn Du beides hast die Werkstatt nochmals anschreiben und die Belege vorlegen. Die werden ja auch keine Rechnung mit dem Vermerk bereits bezahlt herausgeben, wenn es nicht an dem Tag bezahlt wurde. Die sollen dann anhand der beiden Tage (Zahlungen) den Eingang nochmals prüfen, auch, ob sie ggfs. einmal vielleicht an die Bekl. zurückerstattet haben oder es einem falschen Vorgang zugeordnet haben.
Vollstrecken kannst Du mit Deinem Titel höchstens gegen die Beklagte nicht gegen die Werkstatt. Was jedoch wenig Sinn macht, wenn die wirklich bezahlt hat. Wobei mit gerade auffällt, dass im Titel ja kein genauer Betrag steht.
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VIelen Dank für eure Antworten.
Alles nicht ganz so einfach. Habe jetzt erst mal meinem Chef das Aufforderungsschreiben vorbereitet, mal sehen, was er dazu sagt.
Bin aufgrund der unglücklichen Formulierung davon ausgegangen, dass es nicht einfach zu vollstrecken ist.
Viele Grüße
Alles nicht ganz so einfach. Habe jetzt erst mal meinem Chef das Aufforderungsschreiben vorbereitet, mal sehen, was er dazu sagt.
Bin aufgrund der unglücklichen Formulierung davon ausgegangen, dass es nicht einfach zu vollstrecken ist.
Viele Grüße
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