Vollstreckung der unvertretbaren Handlung gem. § 888 Abs. 1.

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
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SarahMaria
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#1

24.02.2021, 11:35

Hallo,
ich stehe ein wenig auf dem Schlauch und hoffe jemand von euch kann mir in der nachfolgenden Angelegenheit weiterhelfen:

Es geht um eine Vollstreckung der unvertretbaren Handlung. Hier haben wir bereits die vollstreckbare Ausfertigung eines Beschlusses, in dem die Erzwingung der Auskunftspflicht des Schuldners beschlossen wurde. Zudem wurde ein Zwangsgeld mit verbundener Zwangshaft festgesetzt.

Ich soll nun die unvertretbare Handlung vollstrecken (Auskunft), da der Schuldner dieser Pflicht nicht nachgekommen ist. Da ich sowas noch nie machen musste und hierzu im Internet auch kein Musterbeispiel finden kann, bitte ich nun um Hilfe.

Muss ich hier einen extra Antrag machen oder reicht es, wenn ich bei dem ZV-Formular bei O die Auskunft angebe?

Vielen Dank schon mal im Voraus. :thx
Inkasso-Tante
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#2

24.02.2021, 12:06

So einen Fall hatten wir in meinen über acht Jahren im Inkasso bisher nur ein einziges Mal, aber ich sage dir gerne, wie wir das gelöst haben. Da die zuständige Gerichtsvollzieherin nicht gemeckert hat, gehe ich mal davon aus, dass es so passen müsste (aber ohne Gewähr):

Nach Erlass und Zustellung des Zwangsgeldbeschlusses haben wir einen Vollstreckungsauftrag über das Formular gefertigt und unter O haben wir folgenden Text eingefügt:
"Es wird beantragt, das festgesetzte Zwangsgeld in Höhe von xxx Euro nebst der weiter durch dieses Verfahren entstehenden Kosten im Wege der Mobiliarzwangsvollstreckung beizutreiben und das Zwangsgeld nach § 261 Nr. 3 GVGA an die Staatskasse abzuführen.

Zur Begründung wird Folgendes ausgeführt:
Der Gläubiger betreibt wegen einer unvertretbaren Handlung gegen die Schuldnerin die Vollstreckung aus dem gerichtlichen Vergleich des Arbeitsgerichts X-Stadt vom tt.mm.jjjj, Az.: (...).
Nachdem die Schuldnerin die ihr obliegende Verpflichtung nicht erfüllt hat, hat das Prozessgericht mit Beschluss vom tt.mm.jjjj ein Zwangsgeld in Höhe von xxx Euro, ersatzweise einen Tag Zwangshaft für je xx Euro festgesetzt und diesen Titel von Amts wegen am tt.mm.jjjj an die Prozessbevollmächtigten der Schuldnerin zugestellt, ohne dass die Schuldnerin hierauf mit der Erfüllung ihrer Verpflichtung reagiert hätte.
Damit sind die Voraussetzungen für die Beitreibung des festgesetzten Zwangsgeldes gegeben, so dass antragsgemäß zu verfahren ist."

Als Titel haben wir den Zwangsgeldbeschluss (und vorsichtshalber auch den damaligen Vergleich, der die Verpflichtung zur Vornahme der unvertretbaren Handlung enthielt) beigefügt.

Damit ist die zuständige Gerichtsvollzieherin dann zur Schuldnerin marschiert und hat zur Vornahme der unvertretbaren Handlung aus dem Vergleich aufgefordert und, falls dies nicht geschehen würde, zur Zahlung des Zwangsgeldes.
In unserem Fall hat tatsächlich die Schuldnerin lieber das Zwangsgeld gezahlt, statt ihrer Verpflichtung nachzukommen.
Wir hätten (wenn der Mandant das mitgemacht hätte) dann immer weiter Zwangsgeldbeschlüsse beantragt und aus diesen vollstreckt, bis es der Schuldnerin zu teuer geworden wäre und sie ihre ursprüngliche Verpflichtung zur Vornahme der unvertretbaren Handlung erfüllt hätte.

Ich hoffe, das hilft dir weiter.
SarahMaria
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#3

24.02.2021, 13:28

Vielen lieben Dank, das hilft mir sehr weiter. :)
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