ZV Aufrechnung Gegenansprüche
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Ich habe eine Frage. Gegen unsere Mandantin betreibt der Gläubiger (Ex-Ehemann) die Vollstreckung über den GV. Wir möchten jetzt aufrechnen mit höheren titulierten Gegenansprüchen, die unsere Mandantin gegenüber dem Gläubiger hat(nicht gezahltem Kindesunterhalt), dies habe ich gegenüber dem GV schon erklärt. Dieser stellt aber die ZV gegen unsere Mandantin nicht ein. Weiß jemand, wie ich jetzt vorgehen muss. Die Aufrechnung gegenüber dem Gläubiger unmittelbar erklären mit der Aufforderung, die ZV zurückzunehmen? Oder Antrag § 766 ZPO an das Vollstreckungsgericht gegen die Art und Weise der ZV? Ich bin nicht ganz sicher...
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Der GV ist doch nur durchführendes Organ eines ZV-Auftrags im Auftrag des Gläubigers.
Soweit ich weiß, muss die Aufrechnung direkt gegenüber dem Gläubiger erklärt werden und von diesem Schreiben würde ich eine Kopie dem GV schicken. Wenn dann trotzdem weiter vollstreckt wird, würde ich - aus dem Bauch heraus gesagt - eher über eine Vollstreckungsabwehrklage nachdenken.
Soweit ich weiß, muss die Aufrechnung direkt gegenüber dem Gläubiger erklärt werden und von diesem Schreiben würde ich eine Kopie dem GV schicken. Wenn dann trotzdem weiter vollstreckt wird, würde ich - aus dem Bauch heraus gesagt - eher über eine Vollstreckungsabwehrklage nachdenken.
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Aufrechnung ist eine materielle Einwendung.
Sie muss mit Vollstreckungsabwehrklage geltend gemacht werden.
S. Geiselmann
Sie muss mit Vollstreckungsabwehrklage geltend gemacht werden.
S. Geiselmann
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Das stimmt zwar, hier muss mE aber zuerst an den Gläubiger die Aufrechnung als Gestaltungsrecht erklärt werden und erst wenn dieser dann nicht die ZV einstellt, ist die Vollstreckungsabwehrklage an der ReiheGeiselmann hat geschrieben: ↑19.02.2021, 20:19Aufrechnung ist eine materielle Einwendung.
Sie muss mit Vollstreckungsabwehrklage geltend gemacht werden.
S. Geiselmann
Ein Blick ins Gesetz erleichtert die Rechtsfindung