Gültigkeit bestehender Pfüb bei Eigentümerwechsel (Drittschuldner)

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
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xlonelinessx
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#1

10.02.2021, 16:07

Ein freundliches "Hallo" in die Runde :wink1 ,

kurz zu mir: Ich arbeite in einer mittelgroßen Immobilienfirma in der Rechtsabteilung und kümmere mich u.a. auch um de ZV. Die Immobilienforma kauft Objekte (Mehrfamilienhäuser) mit Entwicklungspotenzial, um diese gewinnbringend später wieder zu verkaufen.

Sachverhalt:

Wir haben vor kurzem ein Pfüb erhalten. Schuldner ist ein Mieter, wohnhaft in eines unserer Objekte-wir sind Eigentümer/Vermieter sowie nun Drittschuldner. Das Objekt, in dem der Mieter wohnt, wurde bereits verkauft, der neue Eigentümer wurde noch nicht im Grundbuch eingetragen.

Frage:

Bleibt die Pfändung des Anspruchs auf Auszahlung der Mietkaution weiterhin auch gegen den neuen Eigentümer bestehen?

Vielen Dank schon Mal! :thx
Geiselmann
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#2

12.02.2021, 17:50

Die Pfändung wirkt nur bezgl. der Parteien, die im Beschluss genannt sind.

ZPO §§ 727 , 829 , 835, BGB § 401 Abs. 1
§ 727 ZPO ist auf Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse, mit denen Geldforderungen des Schuldners gegen den Drittschuldner gepfändet und dem Gläubiger zur Einziehung überwiesen werden, weder unmittelbar noch entsprechend anzuwenden.
- BGH, Beschluss vom 21.09.2016 – VII ZB 45/15 -

S. Geiselmann
xlonelinessx
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#3

04.03.2021, 15:45

Vielen Dank für die schnelle Antwort ;)

Könnten Sie mir auch beantworten, ob wir als Drittschuldner/Eigentümer verpflichtet sind, dem Gläubiger anzuzeigen, dass wir bald nicht mehr Eigentümer sind? Wären wir sonst evtl. schadensersatzpflichtig?

Sehe ich es richtig, dass der Gläubiger ansonsten erst einmal keine Kenntnis davon bekommt, dass ein Eigentümerwechsel stattfand und er einen neuen Pfübantrag bei dem neuen Eigentümer/Drittschuldner stellen muss?

Hoffe, ich konnte mich verständlich ausdrücken!
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mücki
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#4

08.03.2021, 09:13

Guten Morgen,

Ihr seid im Rahmen der Drittschuldnererklärung ja ohnehin zur Auskunftserteilung verpflichtet. Da würde ich dann auch gleich mitteilen, dass das Objekt veräußert wurde, ggf. auch wann Eigentümerwechsel ist, sofern bekannt. Wenn ihr das nicht mitteilt, kommt ohnehin irgendwann eine Nachfrage, spätestens dann müsst ihr das sagen. Also lieber gleich erledigen.

Herauszufinden wer der neue Drittschuldner ist, ist dann Aufgabe des Gläubigers.
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mücki
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#5

08.03.2021, 09:40

Nachtrag: Obwohl es nette Menschen gibt, die das auch mitteilen.
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xlonelinessx
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#6

10.03.2021, 16:11

Vielen Dank - das hat uns sehr geholfen ;)
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