Hallo liebe Kollegen,
Ich soll in unserer Kanzlei nun den Bereich der Zwangsvollstreckung übernehmen. Dies ist für mich absolutes Neuland und Berufserfahrung habe ich auch noch nicht
Mein Chef sagte, ich soll eine Art Leitfaden für die Kanzlei und mich entwickeln, anhand dessen man jeden Fall gleich bearbeitet. Er meinte es gibt bestimmte Punkte, die könnte man auch einsehen anhand derer zb die Creditreform die Personen einschätzt. Den betriebswirtschaftlichen Aspekt soll ich mit beachten, sprich, die Vollstreckungskosten dürfen maximal die Hälfte der Hauptforderung betragen, übersteigt es diese, legen wir den Fall zu den Akten. Er sagte, man kann durcj einige Punkte den Schuldner bzw ob die ZV sinn macht schon einschätzen, doch welche sind es?
Bisher habe ich
-Beziehungsstatus (verheiratet/ledig/getrennt lebend)
-Kinder
-P-Konto oder normales Bankkonto
Und jetzt stehe ich auf dem Schlauch
Wie kann man eine ZV Akte sinnvoll einschätzen?
Leitfaden ZV
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Ich prüfe vorab auch immer, ob ein Insolvenzverfahren eröffnet ist unter www.insolvenzbekanntmachungen.de
Gut wäre es auch zu wissen, ob ein Schuldner berufstätig (Voll-/Teilzeit) ist oder Sozialleistungen (ggf. welche) bezieht.
Gut wäre es auch zu wissen, ob ein Schuldner berufstätig (Voll-/Teilzeit) ist oder Sozialleistungen (ggf. welche) bezieht.
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Um einen Fall einschätzen zu können benötigt man erst mal so viele Infos wie möglich, Stichworte VAK, Drittauskünfte, Lohnabrechnung, Kontoauszüge, Grundbuchauszug...
Dann kommt das sichere Erkennen von Vollstreckungsmöglichkeiten. Hierzu wäre vielleicht ein Sachbearbeiterseminar hilfreich.
S. Geiselmann
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Danke! Wo bekomme ich denn diese Infos? Der eine Fall den ich jetzt auf dem Tisch habe, da sind die Infos ca drei Jahre alt.Feldhamster hat geschrieben: ↑01.02.2021, 18:21Ich prüfe vorab auch immer, ob ein Insolvenzverfahren eröffnet ist unter www.insolvenzbekanntmachungen.de
Gut wäre es auch zu wissen, ob ein Schuldner berufstätig (Voll-/Teilzeit) ist oder Sozialleistungen (ggf. welche) bezieht.
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Auch dir danke. Lohnabrechnungen und Co haben wir in 99% der Fälle nicht. Mein Chef hätte gerne eine erste Einschätzung ob es überhaupt Sinn machen würde, nochmal eine Vermögensauskunft zu beantragen.Geiselmann hat geschrieben: ↑01.02.2021, 18:32Um einen Fall einschätzen zu können benötigt man erst mal so viele Infos wie möglich, Stichworte VAK, Drittauskünfte, Lohnabrechnung, Kontoauszüge, Grundbuchauszug...
Dann kommt das sichere Erkennen von Vollstreckungsmöglichkeiten. Hierzu wäre vielleicht ein Sachbearbeiterseminar hilfreich.
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Hellsehen kannst du nicht. Drei Jahre alte Angaben sind mE nicht verwendbar, um damit die Erfolgsaussichten einer ZV-Maßnahme abschätzen zu können.
Wenn du dich anmeldest unter www.vollstreckungsportal.de, kannst du gegen 4,50 Euro abfragen, ob der Schuldner bereits die Vermögensauskunft angegeben hat. Das Protokoll bekommt man dort allerdings nicht, dazu muss man sich an den GV wenden.
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