Zwangsvollstreckung nach Inso

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
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Sportfanatikerin
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#1

27.01.2021, 20:12

Hallo zusammen,

momentan habe ich wieder eine schwere Nuss zu knacken. Wir haben eine ZV eingeleitet und plötzlich teilt der Schuldner mit, dass er in einem Insoverfahren die RSB erteilt bekommen hat und er unsere Forderung nicht zahlen wird. Uns war aber überhaupt nicht klar, dass der Schuldner im Insoverfahren war. Wir haben auch damals keine Aufforderung erhalten unsere Forderung (Anwaltshonorar) anzumelden. Unter Insolvenzbekanntmachungen ist auch nichts zu finden. Auch der GV hat uns auch nicht auf die Inso hingewiesen.

Mittlerweile beläuft sich unsere Forderung auf fast 15k und deswegen dachte ich, ich frage euch mal. Sind wir jetzt aufgrund der RSB dazu verpflichtet unsere Forderung zurückzuziehen und auszubuchen? Wie würdet ihr hier vorgehen?

Euch einen schönen Abend und vorab vielen Dank für eure Hilfe.
mrsgoalkeeper
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#2

28.01.2021, 07:53

Das hängt zunächst einmal davon ab, ob Eure Forderung eine Insolvenzforderung ist oder nicht. Bei dem unvollständigen Sachverhalt kann Dir die Frage keiner beantworten - zumindest nicht umfassend.
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sunshine24
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#3

28.01.2021, 09:31

Also, zu allererst müsstest du mal wissen, wann das Insolvenzverfahren eröffnet wurde. Ist eure Forderung vor Insolvenzeröffnung entstanden, ist es eine Insolvenzforderung und ihr hättet anmelden müssen. Ist die Forderung nach Insolvenzeröffnung entstanden, dann seid ihr Neugläubiger und die Forderung wäre nicht von der Restschuldbefreiung umfasst und ihr könntet weiter vorgehen.
Du brauchst auf jeden Fall ein paar Daten.
Ich wollte mich wirklich benehmen, aber es gab so viele andere Optionen!
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mücki
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#4

28.01.2021, 18:14

Unter der Voraussetzung, dass die Detailsuche genutzt wurde, würde ich den Schuldner zunächst auffordern, seine Behauptungen zu belegen. Die entsprechenden Beschlüsse sollten ihm vorliegen. Zumindest kann er den Insolvenzverwalter und das gerichtliche Az. benennen, sodass ihr euch ggf. dort informieren könnt.

Ist eure Forderung eine Insolvenzforderung, könnt ihr die nur noch ausbuchen.

Am Rande, der GVZ ist imho nicht verpflichtet nach einem Insolvenzverfahren zu fragen oder gar selbst zu suchen. Die von den Schuldnern erstellten und an den InsVw übergebenen Gläubigerlisten sind häufig unvollständig. Jeder Gläubiger steht daher selbst in der Verantwortung.
Dumme Gedanken hat jeder, nur der Weise verschweigt sie. Wilhelm Busch
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#5

31.01.2021, 21:46

Super, ihr habt mir bereits weitergeholfen. Nun interessiert mich nur noch eins. Mal angenommen man hat 2008 einen Titel erhalten, 2009 ist der Schuldner in die Inso gegangen. Wir als Gläubiger wurden allerdings über das Insoverfahren nicht informiert und konnten unsere Forderung nicht anmelden. Da kann man dann nichts mehr machen als Gläubiger? Also quasi argumentieren, dass man nicht über die Inso informiert wurde und deswegen die Forderung weiter besteht?
Tanja Igel
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#6

01.02.2021, 15:30

Damit würde das Insolvenzverfahren ad absurdum geführt, wenn jeder Gläubiger die Möglichkeit hätte zu behaupten, er sei gar nicht informiert worden oder die Information hätte ihn nicht erreicht, mit der Folge, dass die Forderung nicht der RSB unterfällt.

Es gilt § 9 Abs. 3 InsO, die öffentliche Bekanntmachung im Internet genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, also auch an alle Gläubiger. Da muss man als Gläubiger schon mal selbst schauen. Die Erteilung der RSB wirkt gegen alle Insolvenzgläubiger, auch gegenüber denen, die ihre Forderungen nicht angemeldet haben, so § 301 InsO.
mrsgoalkeeper
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#7

01.02.2021, 16:10

Tanja Igel hat geschrieben:
01.02.2021, 15:30
Damit würde das Insolvenzverfahren ad absurdum geführt, wenn jeder Gläubiger die Möglichkeit hätte zu behaupten, er sei gar nicht informiert worden oder die Information hätte ihn nicht erreicht, mit der Folge, dass die Forderung nicht der RSB unterfällt.

Es gilt § 9 Abs. 3 InsO, die öffentliche Bekanntmachung im Internet genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, also auch an alle Gläubiger. Da muss man als Gläubiger schon mal selbst schauen. Die Erteilung der RSB wirkt gegen alle Insolvenzgläubiger, auch gegenüber denen, die ihre Forderungen nicht angemeldet haben, so § 301 InsO.
und doch gibt es Rechtsprechung die unter bestimmten Voraussetzungen zu Gunsten des Gläubigers entscheidet :huch
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