Vertretbare oder nicht vertretbare Handlung?!
Verfasst: 27.01.2021, 16:06
Hallo ihr Lieben,
ich bin schon wieder am durchdrehen. Wir haben eine vollstreckbare Ausfertigung eines Versäumnisurteils. Der zu vollstreckende Tenor lautet:
"Die Beklagte wird verurteilt, einen Nachweis der Einhaltung der Energieeinsparverordnung einschließlich eines Energieausweises betreffend das Objekt XYZ zu erstellen und an die Kläger herauszugeben, der insbesondere bezüglich des Aufbaus der Wärmedämmung des Fußbodens folgenden Inhalt hat: ... ."
Mir stellt sich nun die Frage, ob hier eine vertretbare oder unvertretbare Handlung vorliegt.
Grundsätzlich gilt ja, eine Handlung, deren Vornahme auch durch einen Dritten erfolgen kann, ist ein vertretbare Handlung (§ 887 ZPO). Eine nicht vertretbare Handlung ist demzufolge, die Vornahme einer Handlung, die nur durch den Schuldner erfolgen kann ( § 888 ZPO).
Ich habe nun unterschiedliche Auffassungen finden können und bin derart verwirrt, dass ich Eure Hilfe benötige.
OLG Koblenz sagt: Eine höchstpersönliche Handlung liegt dann vor, wenn der Schuldner zur eigenen Unterschriftsleistung aufgefordert wird. Es liegt dann eine nicht vertretbare Handlung vor.
In unserem Fall, gibt nicht selbst der Schuldner die Erklärung ab, sondern ein Ingenieurbüro, dass den Nachweis erbringen soll. Der Schuldner soll diesen dann an uns herausgeben.
Laut Zöller habe ich nun auch noch eine weitere Möglichkeit gefunden.
Soll der Schuldner eine herzustellende oder zu beschaffende Sache herausgeben, so ist bei
1. bei unvertretbaren Sachen § 883 ZPO und
2. bei vertretbaren Sachen § 884 ZPO anzuwenden.
Jetzt ist die Frage, ob die Herstellung der Nachweise eine vertretbare Sache ist. Es erstellt die Nachweise der Schuldner ja nicht selbst, sondern ein Ingenieurbüro.
Demnach würde ich schon fast sagen, dass es sich in meinem Fall um eine vertretbare Handlung handelt.
Wie seht ihr das? Bin ich auf dem Holzweg?
ich bin schon wieder am durchdrehen. Wir haben eine vollstreckbare Ausfertigung eines Versäumnisurteils. Der zu vollstreckende Tenor lautet:
"Die Beklagte wird verurteilt, einen Nachweis der Einhaltung der Energieeinsparverordnung einschließlich eines Energieausweises betreffend das Objekt XYZ zu erstellen und an die Kläger herauszugeben, der insbesondere bezüglich des Aufbaus der Wärmedämmung des Fußbodens folgenden Inhalt hat: ... ."
Mir stellt sich nun die Frage, ob hier eine vertretbare oder unvertretbare Handlung vorliegt.
Grundsätzlich gilt ja, eine Handlung, deren Vornahme auch durch einen Dritten erfolgen kann, ist ein vertretbare Handlung (§ 887 ZPO). Eine nicht vertretbare Handlung ist demzufolge, die Vornahme einer Handlung, die nur durch den Schuldner erfolgen kann ( § 888 ZPO).
Ich habe nun unterschiedliche Auffassungen finden können und bin derart verwirrt, dass ich Eure Hilfe benötige.
OLG Koblenz sagt: Eine höchstpersönliche Handlung liegt dann vor, wenn der Schuldner zur eigenen Unterschriftsleistung aufgefordert wird. Es liegt dann eine nicht vertretbare Handlung vor.
In unserem Fall, gibt nicht selbst der Schuldner die Erklärung ab, sondern ein Ingenieurbüro, dass den Nachweis erbringen soll. Der Schuldner soll diesen dann an uns herausgeben.
Laut Zöller habe ich nun auch noch eine weitere Möglichkeit gefunden.
Soll der Schuldner eine herzustellende oder zu beschaffende Sache herausgeben, so ist bei
1. bei unvertretbaren Sachen § 883 ZPO und
2. bei vertretbaren Sachen § 884 ZPO anzuwenden.
Jetzt ist die Frage, ob die Herstellung der Nachweise eine vertretbare Sache ist. Es erstellt die Nachweise der Schuldner ja nicht selbst, sondern ein Ingenieurbüro.
Demnach würde ich schon fast sagen, dass es sich in meinem Fall um eine vertretbare Handlung handelt.
Wie seht ihr das? Bin ich auf dem Holzweg?