Hallo Zusammen,
ich habe hier eine vollstreckbare Ausfertigung eines Urteils. Der Beklagten wurde eine Räumungsfrist bis zum 31.03.2021 gewährt. Sie ist allerdings bereits in Berufung gegangen. Weiter steht im Urteil, dass der Beklagten nachgelassen wird, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung hinsichtlich der Räumung in Höhe von € 5000,00 abzuwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit hinsichtlich der Räumung in Höhe von 5000,00 hinterlegt.
Kann unsere Mandantschaft nun also € 5000,00 hinterlegen und vor Ablauf der Räumungsfrist 31.03.21 die Räumung durch den GV beauftragen?
Bin gerade verwirrt.
Viele Grüße,
Nine
Kann ich ZV schon beginnen?
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Der Auftrag darf jetzt schon erteilt werden, allerdings muss der GVZ auf die Räumungsfrist hingewiesen werden. Vor deren Ablauf wird er nicht terminieren.
Mit mir kann man Pferde stehlen ... aber morgen bringen wir sie zurück
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Nachtrag: und du musst damit rechnen, ggf. auf den Kosten eines vorzeitig beendeten Auftrags "sitzen zu bleiben", wenn der Auftrag - warum auch immer - nicht ausgeführt wird.
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Naja, das Kostenrisiko ist überschaubar, das Haftungsrisiko hingegen nicht.
Für die einen ist es die US-Wahl, für den Rest der Welt ist es 9/11
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Hallo Zusammen,
ich habe noch eine kleine Frage dazu. Wir haben jetzt den Hinterlegungsschein. Diesen lasse ich gerade durch den GV zustellen. Im Anschluss daran würde ich gerne die Räumung einleiten. Wir haben keine offenen Forderungen und unsere Mandantschaft möchte lediglich die Schlösser ausgewechselt haben und die Wohnung in Besitz nehmen. Kann ich das so schreiben?
Die Schuldnerin ist verpflichtet, die in dem nachstehend angeführten Vollstreckungstitel aufgeführte Wohnung an die Gläubiger herauszugeben:
Urteil Amtsgericht --- vom --- zum AZ: ---
Es wird daher namens der Gläubiger beantragt,
die Herausgabe der Wohnung im 1. OG der Straße ---- am 01.04.2021 (Räumungsfrist bis zum 31.03.2021) durchzuführen.
Der Zwangsvollstreckungsauftrag wird ausdrücklich auf die Herausgabe der Wohnung beschränkt.
Der Sicherheitsleistung wurde erbracht. Der Hinterlegungsschein wurde von Amts wegen zugestellt.
Ein Vermieterpfandrecht brauchen wir ja nicht aussprechen, wenn wir von den Sachen nichts haben wollen, oder? Der Mandantschaft geht es lediglich darum, die Wohnung zu bekommen wg. Eigenbedarf.
Vielen Dank für eure Hilfe.
ich habe noch eine kleine Frage dazu. Wir haben jetzt den Hinterlegungsschein. Diesen lasse ich gerade durch den GV zustellen. Im Anschluss daran würde ich gerne die Räumung einleiten. Wir haben keine offenen Forderungen und unsere Mandantschaft möchte lediglich die Schlösser ausgewechselt haben und die Wohnung in Besitz nehmen. Kann ich das so schreiben?
Die Schuldnerin ist verpflichtet, die in dem nachstehend angeführten Vollstreckungstitel aufgeführte Wohnung an die Gläubiger herauszugeben:
Urteil Amtsgericht --- vom --- zum AZ: ---
Es wird daher namens der Gläubiger beantragt,
die Herausgabe der Wohnung im 1. OG der Straße ---- am 01.04.2021 (Räumungsfrist bis zum 31.03.2021) durchzuführen.
Der Zwangsvollstreckungsauftrag wird ausdrücklich auf die Herausgabe der Wohnung beschränkt.
Der Sicherheitsleistung wurde erbracht. Der Hinterlegungsschein wurde von Amts wegen zugestellt.
Ein Vermieterpfandrecht brauchen wir ja nicht aussprechen, wenn wir von den Sachen nichts haben wollen, oder? Der Mandantschaft geht es lediglich darum, die Wohnung zu bekommen wg. Eigenbedarf.
Vielen Dank für eure Hilfe.
- mücki
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Ich fürchte, so einfach ist das nicht, denn in der Wohnung befindet sich ja sicherlich irgendwelches Mobiliar etc. Was will eure Mandantschaft damit machen? Ob ihr was von den Sachen haben wollt spielt gar keine Rolle, da euch ein Vermieterpfandrecht überhaupt nicht zusteht.
Hinzu kommt eine gewisse Unsicherheit bzgl. des Ausgangs des Berufungsverfahrens. Ich sehe da auch, wie mrsgoalkeeper, ein beträchtliches Haftungsrisiko.
Hinzu kommt eine gewisse Unsicherheit bzgl. des Ausgangs des Berufungsverfahrens. Ich sehe da auch, wie mrsgoalkeeper, ein beträchtliches Haftungsrisiko.
Dumme Gedanken hat jeder, nur der Weise verschweigt sie. Wilhelm Busch
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Am besten wäre es, wenn die Schuldnerin die Aufforderung zur Räumung bekommt, sie dann ihre Sachen selbst packt und freiwillig auszieht. Aber meine Wünsche zählen ja leider nicht.
Unsere Mandantschaft möchte die Sachen / das Mobiliar natürlich der Schuldnerin überlassen. Das Haftungsrisiko ist unserer Mandantschaft egal. Die haben Geld wie Heu, nur keinen Platz in ihrem Haus, weil die Dame nicht auszieht.
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Dann würde ich in jedem Fall eine Vollräumung durchführen. Bei der Berliner Räumung muss sich die Mandantin ja selbst um die Einlagerung kümmern. Dazu wird sie vermutlich keine Lust haben oder?
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