Drittschuldnerklage gegen Arbeitgeber

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
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Bibi
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#1

20.01.2021, 21:14

Hallo LiKos, Ihr seid meine letzte Hoffnung 🥺.

Ich brauche dringend ein Muster für eine Drittschuldnerklage, in welchem ich das Einkommen des Schuldners nicht angeben muss. Ich habe schon alles durchforstet, finde aber nur Muster in denen das Einkommen mit angeben wird. Auch meine Seminarunterlagen geben nichts her.

Die Einkommensnachweise konnten bisher nicht gepfändet werden, da der Schuldner nie zu erreichen ist.

Könnt Ihr mir helfen? 😟
Man kann ohne Katzen leben - aber schon der Versuch ist sinnlos.
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sh161
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#2

21.01.2021, 09:02

Dann nimm doch den Passus einfach raus. Wenn der Drittschuldner kein Arbeitgeber ist, kann man dazu ja auch nichts angeben.
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Bibi
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#3

21.01.2021, 09:49

sh161 hat geschrieben:
21.01.2021, 09:02
Dann nimm doch den Passus einfach raus. Wenn der Drittschuldner kein Arbeitgeber ist, kann man dazu ja auch nichts angeben.
Der Drittschuldner ist der Arbeitgeber.
Man kann ohne Katzen leben - aber schon der Versuch ist sinnlos.
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#4

21.01.2021, 10:24

Bibi hat geschrieben:
21.01.2021, 09:49
sh161 hat geschrieben:
21.01.2021, 09:02
Dann nimm doch den Passus einfach raus. Wenn der Drittschuldner kein Arbeitgeber ist, kann man dazu ja auch nichts angeben.
Der Drittschuldner ist der Arbeitgeber.
SH meinte das bestimmt so, dass man bei einer DSK gegen einen anderen DS auch keine Beträge hat.
Für die einen ist es die US-Wahl, für den Rest der Welt ist es 9/11
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sh161
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#5

21.01.2021, 10:25

Bibi hat geschrieben:
21.01.2021, 09:49
sh161 hat geschrieben:
21.01.2021, 09:02
Dann nimm doch den Passus einfach raus. Wenn der Drittschuldner kein Arbeitgeber ist, kann man dazu ja auch nichts angeben.
Der Drittschuldner ist der Arbeitgeber.
Das habe ich schon verstanden. Aber trotzdem kannst du den Passus mit dem Einkommen doch rausnehmen.
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Geiselmann
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#6

21.01.2021, 18:35

Hallo,

die Drittschuldnerklage ist eine Leistungsklage. Die Höhe der Leistung ergibt sich aus der Höhe des Einkommens.
Kommt der Drittschuldner der Aufforderung nach § 840 ZPO nicht nach, kann der Gläubiger von der Beitreibbarkeit des gepfändeten Anspruchs ausgehen und diesen ohne Kostenrisiko einklagen. Sollte der Drittschuldner erklären, dass die Forderung nicht besteht oder nicht durchsetzbar ist, kann der Pfändungsgläubiger im selben Prozess gem. § 263 ZPO auf die Schadensersatzklage übergehen und erreichen, dass der Beklagte die bisher entstandenen Kosten, insbesondere die des Erkenntnisverfahrens, in vollem Umfang zu erstatten hat (BGHZ 79, 275, 281; BGHZ 91, 126, 129 .

S. Geiselmann
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